141
Gesetzblatt
142
fuͤr das
K 5
nm i greich Baiern.
VIII. Stück. München, Mittwoch den 10. Juny 1818.
Inhalt.
Ediet über das Jadisenat. (Erste Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Balern
Tit. IV. 5. 1.
Ediet
über
das Indigenat.
S. 1.
2 vollen Genusse aller bürgerlichen äf-
entlichen und Privatrechte in Batern wird
das Indigenat erfordert, welches entweder
durch die Geburt, oder durch die Naturs=
lisation erworben wird.
G. 2.
Vermoͤge der Geburt steht Jedem das
Baierische Indigenat zu, dessen Vater oder
Mutter zur Zeit seiner Geburt die Rechte
dieses Indigenats besessen haben.
§ 3.
Durch Maeuralisation wird das Indi-
genat erlangt:
) wenn eine Ausländerin einen Baier hei-
rather;
b)) wenn Fremde in das Köulgreich einwan"
dern, sich darin ansäßig machen, und
die Entlassung aus dem fremden persön-
lichen Unterthans-Verbande beygebracht
haben;
ID) durch ein besonderes nach erfolgter Ver-
nehmung des Staaterathes ausgefertig-
tes Königl. Decret.
*
Durch den bloßen Besißz oder eine zeie-
liche Benützung liegender Gründe, durch
Anlegung eines Handels, einer Fabrik, oder
durch die Theilnahme an einem von beyden,
ohne förmliche Niederlassung und Aunsässig=
mach ung, werden die Indigenats-Rechte nicht
erworben.
§ 5.
Auf gleiche Weise können die Fremden,
welche in Baiern sich aufhalten, um ihre wis-
senschaftliche, Kunstsoder industrielle Bildung
zu erlangen, oder sich in Geschäften zu üben,
oder welche sich in Privat-Diensten befinden,
(i#o)