Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1818 (1)

141 
Gesetzblatt 
142 
fuͤr das 
K 5 
nm i greich Baiern. 
  
VIII. Stück. München, Mittwoch den 10. Juny 1818. 
Inhalt. 
Ediet über das Jadisenat. (Erste Beylage zu der Verfassungs-Urkunde des Königreichs Balern 
Tit. IV. 5. 1. 
  
Ediet 
über 
das Indigenat. 
  
S. 1. 
2 vollen Genusse aller bürgerlichen äf- 
entlichen und Privatrechte in Batern wird 
das Indigenat erfordert, welches entweder 
durch die Geburt, oder durch die Naturs= 
lisation erworben wird. 
G. 2. 
Vermoͤge der Geburt steht Jedem das 
Baierische Indigenat zu, dessen Vater oder 
Mutter zur Zeit seiner Geburt die Rechte 
dieses Indigenats besessen haben. 
§ 3. 
Durch Maeuralisation wird das Indi- 
genat erlangt: 
) wenn eine Ausländerin einen Baier hei- 
rather; 
b)) wenn Fremde in das Köulgreich einwan" 
dern, sich darin ansäßig machen, und 
die Entlassung aus dem fremden persön- 
lichen Unterthans-Verbande beygebracht 
haben; 
ID) durch ein besonderes nach erfolgter Ver- 
nehmung des Staaterathes ausgefertig- 
tes Königl. Decret. 
* 
Durch den bloßen Besißz oder eine zeie- 
liche Benützung liegender Gründe, durch 
Anlegung eines Handels, einer Fabrik, oder 
durch die Theilnahme an einem von beyden, 
ohne förmliche Niederlassung und Aunsässig= 
mach ung, werden die Indigenats-Rechte nicht 
erworben. 
§ 5. 
Auf gleiche Weise können die Fremden, 
welche in Baiern sich aufhalten, um ihre wis- 
senschaftliche, Kunstsoder industrielle Bildung 
zu erlangen, oder sich in Geschäften zu üben, 
oder welche sich in Privat-Diensten befinden, 
(i#o)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.