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solchen Bauten bestimmten Umlagen dadurch
gesorgt werden, daß ein Wasserbau oder eine
User, Versicherung nur nach Uebereinstim-
mung der betreffenden Gemeinden vorgenom-
men werden könne, und daß die Wasserbau-
Verständigen für ihre Plane und deren Aus-
führung verantwortlich sind.
Für die Kasse Geschäfte in Beziehung
auf Kreis-Umlagen wird bey ihrer ersten
Anordnung geeignete Vorsorge getroffen; auch
soll der für eine solche Umlage aufzustellende
Kasster von den Gemeinden des Hreises ge-
wählt werden.
Beseitigung von Steuer-Beyschlägen.
In Folgze des vorstehenden Art#ikels wer-
den die Steuer-Beyschldge bey den in gegen-
wärtiger Verordnung behandelten Gemeinde-
Umlagen als unzulässig erklärt, und es hört
demnach die Mitwirkung der Finanz-Rent-
ämter zur Erhebung dieser Umlagen auf.
Art. XII.
Revision der Rechnungen.
Die Revision und Bescheidung der nach
Beschaffenheit der Zwecke, und nach bestehen-
der Einrichtung besonders zu stellenden Rech-
nung en uͤber Lokal- und Distrikts-Umla-
gen, richtet sich nach den im Gemeinde-Edilkt
vom 17. May 1818 fuͤr die Gemeinde- und
Stiftungs-Rechnungen uͤberhaupt bestimmten
Kompetenz-Verhaͤltnissen.
Die Distrikts-Umlagen-Rech-
nungen werden von den eigends hiezu er-
wählten und auf die Dauer von drey Jahren
angestellten Kassieren gelegt. Sie werden am
Hauptorte der vereinigten Disteikte vier Wo-
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chen lang mit allen Belegen zur Einsicht und
allenfallsigen Erinnerung der Distrikts= Ge-
meinde-Glieder hinterlegt, und sodann dem
Eand; oder gutsherrlichen Gerichte zur Re-
vision eingesendet. Die Superrevision stehr
den Kreis-Regierungen zu, welche dieses
Geschäft, so wie die unmitzelbare Reviston der
Rechnungen über die Kreis-Umlagen, inner-
halb eines kurzen Termins tarfrey erledigen,
und nach erfolgter Bescheidung durch die
Kreis-Intelligenz-Bläteer zur allgemeinen
Kenntniß bringen sollen.
Art. XIII.
Erekutions-Befugn iße.
Die Gemeinde: Verwaltungen sind er-
machtiget, die Umlagen nöthigen Falle durch
Exekution beyzutreiben.
Die Gradationen des exekutiven Ver-
fahrens sind:
#. wenn der Beytrags= Pflichtige die
Zahlung an dem festgesezten Tage
nicht geleistet hat, so wird am achten
Tage hierauf ein Mahnungs-Bote
abgesandt, und ein neuerlicher Termin
von acht Tagen anberaumt;
b. nach fruchtlosem Verlauf dieses Ter-
mins wird ein Strafbote zur Ereku-
tion, unter Beschränkung derselben auf
drey Tage, abgeordnet;
Rc. wenn jedoch diese Erekurion eine Zahlung
nicht bewirkt, so wird die ordentliche Ge-
richts-Behörde des Beytragspflichtigen
um geeignete Einschreicung angerufen.
Hinsichtlich der Gebühren für die zur
exekutiven Beytreibung von Gemeinde Um-