Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1819. (2)

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solchen Bauten bestimmten Umlagen dadurch 
gesorgt werden, daß ein Wasserbau oder eine 
User, Versicherung nur nach Uebereinstim- 
mung der betreffenden Gemeinden vorgenom- 
men werden könne, und daß die Wasserbau- 
Verständigen für ihre Plane und deren Aus- 
führung verantwortlich sind. 
Für die Kasse Geschäfte in Beziehung 
auf Kreis-Umlagen wird bey ihrer ersten 
Anordnung geeignete Vorsorge getroffen; auch 
soll der für eine solche Umlage aufzustellende 
Kasster von den Gemeinden des Hreises ge- 
wählt werden. 
Beseitigung von Steuer-Beyschlägen. 
In Folgze des vorstehenden Art#ikels wer- 
den die Steuer-Beyschldge bey den in gegen- 
wärtiger Verordnung behandelten Gemeinde- 
Umlagen als unzulässig erklärt, und es hört 
demnach die Mitwirkung der Finanz-Rent- 
ämter zur Erhebung dieser Umlagen auf. 
Art. XII. 
Revision der Rechnungen. 
Die Revision und Bescheidung der nach 
Beschaffenheit der Zwecke, und nach bestehen- 
der Einrichtung besonders zu stellenden Rech- 
nung en uͤber Lokal- und Distrikts-Umla- 
gen, richtet sich nach den im Gemeinde-Edilkt 
vom 17. May 1818 fuͤr die Gemeinde- und 
Stiftungs-Rechnungen uͤberhaupt bestimmten 
Kompetenz-Verhaͤltnissen. 
Die Distrikts-Umlagen-Rech- 
nungen werden von den eigends hiezu er- 
wählten und auf die Dauer von drey Jahren 
angestellten Kassieren gelegt. Sie werden am 
Hauptorte der vereinigten Disteikte vier Wo- 
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chen lang mit allen Belegen zur Einsicht und 
allenfallsigen Erinnerung der Distrikts= Ge- 
meinde-Glieder hinterlegt, und sodann dem 
Eand; oder gutsherrlichen Gerichte zur Re- 
vision eingesendet. Die Superrevision stehr 
den Kreis-Regierungen zu, welche dieses 
Geschäft, so wie die unmitzelbare Reviston der 
Rechnungen über die Kreis-Umlagen, inner- 
halb eines kurzen Termins tarfrey erledigen, 
und nach erfolgter Bescheidung durch die 
Kreis-Intelligenz-Bläteer zur allgemeinen 
Kenntniß bringen sollen. 
Art. XIII. 
Erekutions-Befugn iße. 
Die Gemeinde: Verwaltungen sind er- 
machtiget, die Umlagen nöthigen Falle durch 
Exekution beyzutreiben. 
Die Gradationen des exekutiven Ver- 
fahrens sind: 
#. wenn der Beytrags= Pflichtige die 
Zahlung an dem festgesezten Tage 
nicht geleistet hat, so wird am achten 
Tage hierauf ein Mahnungs-Bote 
abgesandt, und ein neuerlicher Termin 
von acht Tagen anberaumt; 
b. nach fruchtlosem Verlauf dieses Ter- 
mins wird ein Strafbote zur Ereku- 
tion, unter Beschränkung derselben auf 
drey Tage, abgeordnet; 
Rc. wenn jedoch diese Erekurion eine Zahlung 
nicht bewirkt, so wird die ordentliche Ge- 
richts-Behörde des Beytragspflichtigen 
um geeignete Einschreicung angerufen. 
Hinsichtlich der Gebühren für die zur 
exekutiven Beytreibung von Gemeinde Um-
	        
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