Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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nehmung desjenigen, gegen welchen da- 
durch ein Reche erworben werden, oder 
dessen Recht dadurch verlohren gehen 
soll, nach ndherer Vorschrift der Fen 
100 sed-. und 153 geschehe. 
daß alle Auszüge aus dem Hypotheken= 
buche und alle nach, demselben zu ma- 
cheuden Ausfersigungen damn vollkem- 
men uͤbereinstimmen. 
S. 99. 
Ueberdies muß das Hypethekenamt bei 
gleicher Hastung: 
1) an Orten, wo die allgemeine Gujterge 
meinschaft der gesehzliche Guͤtersta 
ter den Eheleuten ist, sowohl bei Ver- 
aͤnderung des Besilzes, als bei fteiwi 
lig bestellten Hyvpotheken uͤber den Guͤ— 
terstand des Betheiligten Rachfrage hal- 
ten, und nach Umständen den andern 
Ehetheil zur Erklärung über das einzu' 
tragende Rechtsgeschäft vorkaden; des- 
Fleichen: 
) wenn bei Veränderung des Bestere 
aus den darüber vorgelegten Urkunen 
erhellt, daß der Uebergebende sich das 
Eigenthum oder eine Hoypcthek für den 
Kausschilling, oder für seine Person 
MAlimente vorbehalten habe, oder statt 
des Kaufschillings bestimmte kunftige 
Hinausbezahlungen oder Leistungen von 
dem Uebernebmer bedungen worden, da- 
rüber sogleich bei Eintragung des neuen 
Besittitels die zu Sicherung dieser 
Rechte durch O. 139 vorgeschriebenen 
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Einträge, auch ohne ausdrückliches 
Perlangen des Betheiligten vornehme. 
S. 100. 
Wegen Unterlassung dersenigen Hand- 
lungen; worüber jeder Betheiligte für Er 
haltung seiner Rechte selbst zu sorgen hat, 
se wie jener, zu deren unaufgefordetter 
Vornahme die Hypothekenämter im G. r. 
bios wegen größerer Sicherheit der Bethei- 
ligten zngewiesen wurden, findet eine Regreß- 
klage gegen das Hypethetenamt, als sol- 
*5 uicht sta##. 
Mit der Onpothekenordnung wird L 
eine Dienstes-JInstruction erlassen, welche 
die Hypothekenbeamten fuͤr die Befolgung 
der im G. 97. enthaltenen 2 Vorschriften dien- 
stesverantwortlich macht. 
S. 101. 
II. Vom Verfahxen in Hypothekensachen 
überhaupt. 
Ein Gesuch in Hopothekensachen kann 
bei dem Hypothekenamte mundlich oder 
schrinlich angebracht, werden. Mündliche 
Gesuche und, Berhandsungen ##und sogleich 
zu Pretokoll zu nehmen, schriftliche Ver- 
handlungen aber so viel mäöglich zu ver- 
merden. 
. 102. 
Dein Hypothekensachen ausgenemmenen 
Procekolle und dazu gehörenden Produkte 
und Beilagen müssen sorgfältig gesammelt 
und aufbewahrt werden. Die Sammlung 
und Anordnung wird in einer vesondern In- 
structien näher bestimmt.
	        
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