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nehmung desjenigen, gegen welchen da-
durch ein Reche erworben werden, oder
dessen Recht dadurch verlohren gehen
soll, nach ndherer Vorschrift der Fen
100 sed-. und 153 geschehe.
daß alle Auszüge aus dem Hypotheken=
buche und alle nach, demselben zu ma-
cheuden Ausfersigungen damn vollkem-
men uͤbereinstimmen.
S. 99.
Ueberdies muß das Hypethekenamt bei
gleicher Hastung:
1) an Orten, wo die allgemeine Gujterge
meinschaft der gesehzliche Guͤtersta
ter den Eheleuten ist, sowohl bei Ver-
aͤnderung des Besilzes, als bei fteiwi
lig bestellten Hyvpotheken uͤber den Guͤ—
terstand des Betheiligten Rachfrage hal-
ten, und nach Umständen den andern
Ehetheil zur Erklärung über das einzu'
tragende Rechtsgeschäft vorkaden; des-
Fleichen:
) wenn bei Veränderung des Bestere
aus den darüber vorgelegten Urkunen
erhellt, daß der Uebergebende sich das
Eigenthum oder eine Hoypcthek für den
Kausschilling, oder für seine Person
MAlimente vorbehalten habe, oder statt
des Kaufschillings bestimmte kunftige
Hinausbezahlungen oder Leistungen von
dem Uebernebmer bedungen worden, da-
rüber sogleich bei Eintragung des neuen
Besittitels die zu Sicherung dieser
Rechte durch O. 139 vorgeschriebenen
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Einträge, auch ohne ausdrückliches
Perlangen des Betheiligten vornehme.
S. 100.
Wegen Unterlassung dersenigen Hand-
lungen; worüber jeder Betheiligte für Er
haltung seiner Rechte selbst zu sorgen hat,
se wie jener, zu deren unaufgefordetter
Vornahme die Hypothekenämter im G. r.
bios wegen größerer Sicherheit der Bethei-
ligten zngewiesen wurden, findet eine Regreß-
klage gegen das Hypethetenamt, als sol-
*5 uicht sta##.
Mit der Onpothekenordnung wird L
eine Dienstes-JInstruction erlassen, welche
die Hypothekenbeamten fuͤr die Befolgung
der im G. 97. enthaltenen 2 Vorschriften dien-
stesverantwortlich macht.
S. 101.
II. Vom Verfahxen in Hypothekensachen
überhaupt.
Ein Gesuch in Hopothekensachen kann
bei dem Hypothekenamte mundlich oder
schrinlich angebracht, werden. Mündliche
Gesuche und, Berhandsungen ##und sogleich
zu Pretokoll zu nehmen, schriftliche Ver-
handlungen aber so viel mäöglich zu ver-
merden.
. 102.
Dein Hypothekensachen ausgenemmenen
Procekolle und dazu gehörenden Produkte
und Beilagen müssen sorgfältig gesammelt
und aufbewahrt werden. Die Sammlung
und Anordnung wird in einer vesondern In-
structien näher bestimmt.