Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

hiefuͤt  benanntes  Mitglied  des  Hypoehekenames

  Riemand  dazu  gelangen
kann,  und  Emsicht  davon  nehmen  darf,
bei  welcher  dafür  zu  sorgen  ist,,  daß  an
den  Einträgen  nichts  verändert  oder
beschädiger  werde:

2)  bel  den  Einträgen  in  das  Hypothekenbuch
  und  den  Auszügen  aus  demselben
so  wie  bei  den  Ausfertigungen  in  Ho##
pothekensachen  die  größte  Genauigkeit
zu  beobachten;

5)  jedem  die  Rechtshuͤlfe  ohne  Verzug  zu
leisten,  daher  die  erforderlichen  Einträge
  und  Vormerkungen  im  Hypothekenbuche,
  sobald  es  möglich,  und  nach
Ordming  der  Anmeldung  ohne  alle
Begünstigung  des  Einen  vor  dem  Andern
  vorzunehmen.

§  6.

Das  Hppothekenamt  handelt  in  Hypothekensachen
  nicht  unaufgefordert,  sondern
nur,  wenn  es  dazu  von  einem  Gerichte  odee
Berebeiligten  veranlaßt  wird.  Die  Prüfung
der  Gülrigkeit  und  Richtigkeit  eines  einzutragenden
  Rechtsgeschäftes  liegt  demselben  unter
  eigener  Haftung  nur  in  so  weit  ob,  als
hiezu  die  Daten  und  Notizen  in  dem  Hypothekenbuche
  selbst  sich  eingetragen  finden,
wohin  besonders  nach  Maßgabe  der  an  jedem
  Orte  gelrenden  Gesetze  und  Gewohn
heiren,  die  Einwilligung  der  Lehen:  odee
Grundherren,  dann  der  in  Gütergemeinschaft
stehenden  Eheleute,  bei  einer  auf  Privatwile
len  beruhenden  Hppothek  auf  lehen  oder

gründbare,  oder  in  der  ehlichen  Güter.  Gemeinschaft
  begriffene  Güter,  uberhaupt  die
Beräcksichrigung  alles  desjenigen  gehört,  was
über  die  Rechtsverhälenisse  eines  Gutes.
oder  des  zeitigen  Besitzers  in  dem  Hypothekenbuche
  bemerki  ist.

§.  o#7.

Das  Hyporhekenamt  soll  jedoch  zur  Gültigkeit
  der  einzutratzenden  Rechesgeschäfte,
theils  durch  Erinnecung  der  Betheiligten,
theils  durch  Vorladung  derjenigen,  deren  Einwilligung
  zur  Gültigkeit  des  Rechtsgeschäftes
  nothwendig  scheint,  und  zur  Erhaltung
der  Rechte  eines  Betheiligten  mitzuwirken
suchen;  auch  hat  das  Hypothekenamr,  wenn
demselben  Veränderungen  an  den  eingetragenen
  Gegenständen,  z.  B.  durch  Todesfälle,
Erbtheilung,  Verträge  u.  d.  gl.  amtlich  bekanm
  werden,  jene  Einleitungen  zu  treffen,
welche  zu  den  dadurch  begründeten  Löschunven
  oder  Einträgen  der  Cessionen  nothwendig
  sind.

K.  9uB.

Das  Hypothekenamt  haftet  nebst  der  demselben
  nach  Vorschrift  des  F.  96.  obliegenden
  Prüfung  dafür:

1)  daß  alles  dasjenige,  was  bei  demselben
zur  Aufnahme  in  das  Hypothekenbuch
angemeldet  wird,  und  dazu  geeignet
ist,  in  dasselbe  auf  die  gehörige  Art
richtig  und  vollständig  aufgenommen
werde.

2)  daß  keine  förmliche  Eimragung  in  das
Hypothekenbuch  ohne  vorgängige  Ver-