hiefuͤt benanntes Mitglied des Hypoehekenames
Riemand dazu gelangen
kann, und Emsicht davon nehmen darf,
bei welcher dafür zu sorgen ist,, daß an
den Einträgen nichts verändert oder
beschädiger werde:
2) bel den Einträgen in das Hypothekenbuch
und den Auszügen aus demselben
so wie bei den Ausfertigungen in Ho##
pothekensachen die größte Genauigkeit
zu beobachten;
5) jedem die Rechtshuͤlfe ohne Verzug zu
leisten, daher die erforderlichen Einträge
und Vormerkungen im Hypothekenbuche,
sobald es möglich, und nach
Ordming der Anmeldung ohne alle
Begünstigung des Einen vor dem Andern
vorzunehmen.
§ 6.
Das Hppothekenamt handelt in Hypothekensachen
nicht unaufgefordert, sondern
nur, wenn es dazu von einem Gerichte odee
Berebeiligten veranlaßt wird. Die Prüfung
der Gülrigkeit und Richtigkeit eines einzutragenden
Rechtsgeschäftes liegt demselben unter
eigener Haftung nur in so weit ob, als
hiezu die Daten und Notizen in dem Hypothekenbuche
selbst sich eingetragen finden,
wohin besonders nach Maßgabe der an jedem
Orte gelrenden Gesetze und Gewohn
heiren, die Einwilligung der Lehen: odee
Grundherren, dann der in Gütergemeinschaft
stehenden Eheleute, bei einer auf Privatwile
len beruhenden Hppothek auf lehen oder
gründbare, oder in der ehlichen Güter. Gemeinschaft
begriffene Güter, uberhaupt die
Beräcksichrigung alles desjenigen gehört, was
über die Rechtsverhälenisse eines Gutes.
oder des zeitigen Besitzers in dem Hypothekenbuche
bemerki ist.
§. o#7.
Das Hyporhekenamt soll jedoch zur Gültigkeit
der einzutratzenden Rechesgeschäfte,
theils durch Erinnecung der Betheiligten,
theils durch Vorladung derjenigen, deren Einwilligung
zur Gültigkeit des Rechtsgeschäftes
nothwendig scheint, und zur Erhaltung
der Rechte eines Betheiligten mitzuwirken
suchen; auch hat das Hypothekenamr, wenn
demselben Veränderungen an den eingetragenen
Gegenständen, z. B. durch Todesfälle,
Erbtheilung, Verträge u. d. gl. amtlich bekanm
werden, jene Einleitungen zu treffen,
welche zu den dadurch begründeten Löschunven
oder Einträgen der Cessionen nothwendig
sind.
K. 9uB.
Das Hypothekenamt haftet nebst der demselben
nach Vorschrift des F. 96. obliegenden
Prüfung dafür:
1) daß alles dasjenige, was bei demselben
zur Aufnahme in das Hypothekenbuch
angemeldet wird, und dazu geeignet
ist, in dasselbe auf die gehörige Art
richtig und vollständig aufgenommen
werde.
2) daß keine förmliche Eimragung in das
Hypothekenbuch ohne vorgängige Ver-