Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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4) dassenige, was die feeie Befugniß des 
Beslöers über die Sache zu versägen, 
aus speziellen Rechesciteln beschranke, 
wohin besonders zu rechnen sind: ge- 
meine fdeicommissarische Substitutio- 
nen, der Verbehalt der Nutnießung, 
die bedungenen besondern Leistungen an 
einen Andern, die dem Rechtögeschäfte 
beigefügten Bedingungen, die gericht- 
lichen Verbote der Verdußerung, des- 
gleichen die Protestationen oder Vor- 
merkungen wegen der Ansprüche eines 
Drleten an die Sache. 
§. 137. 
Hat sich der Verkufer für den Rück- 
stand am Kaufschilling das Eigenthum, oder 
bei der Gutsübergabe für seine Person Ali- 
mente vorbehalten, oder sind statt des Kauf- 
schillings bestimmte künftige Hinausbezah= 
lungen oder beistungen bedungen worden, so 
müssen diese Forderungen unter den Hypo- 
bheken eingetragen werden. 
. 138. ,r 
Der neue Besitzer muß die Veränderung 
des Eigenchümers und seinen Besitztitel bei 
Vermeidung der im Titel I. H. 25 und 26 
bemerkten Rechesfolgen in das Hprotheken= 
buch einrragen lassen. 
g. 139. 
Ist die Handlung, auf welche sich die 
Besitz veraͤnderung gruͤndet, bei ebendemsel- 
  
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ben Gerichte vorgegengen, welchem ihr Ein- 
trag im ’d# Hypothekenbach zukomme, so 
muß das Grriche diesen Eintrag vornehmen 
oder veranlassen. 
. 1½86. 
Ausser diesem Falle darf das Hypothe- 
kenamt die Eintragung nur alsdann vol- 
ziehen, wenn demselben über die Besitztitel 
die Urkunden in Urschrift vorgelegt werden, 
und diese so beschaffen sind, daß auf den 
Grund derfelben das Eigenthum von Einem 
auf den Andern äbergehen kann. 
C. 141. 
Bel Erbschaften wird entweder ein ge- 
richtlicher Theilungsbrief, oder ein Zeugniß 
des uͤber die Verlassenschaft zustaͤndigen Ge- 
richts daruͤber erfordert, daß die Sache durch 
Erbrecht, oder letztwillige Berfuͤgung an den 
neuen Besitzer gekommen sey. 
Die Theilungsbriefe oder Zeugnisse sie- 
EELIIIIT 8. 
des Edicts uͤber die Siegelmaͤßigkeit zufolge, 
gleiche Wickung. 
142. 
Wird die Eintragung des Besitztitels ver- 
moͤge eines richterlichen Urtheile verlangt, se 
ist mit dessen Vorlage nachzuweisen, daß es 
rech#skraftig seo. 
. 143. 
Bei Bestzvetänderungen unter Cebenden 
ist wegen jedesmaliger Zuziehung des lehten
	        
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