Volltext : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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Besitzers  vor  Berichtigung  des  neuen  Be-Koitels
  nach  Vorschrist  der  Oen  107.  109
und  110  ju  verfahren.

144.

3)  von  der  dritten  Rubrik.

In  der  dritten  Rubrik  werden  nicht  nur
die  Hypotheken,  sondern  auch  alle  an  der
Person  des  Glaͤubigers  oder  an  der  Forderung
  selbst  vorkommenden  Veraͤnderungen
eingetragen.

G.  145.

Bedi  jeder  Forderung  stud  in  die  Columne,
welche  das  vorgeschriebene  Formular  bezeichnet,
  einzutragen:

!)  der  Betrag  der  Forderung;

2)  der  Rechtstitel  und  dessen  Datum,  donn
der  vom  Capital  bedungene  Zinsfuß;

3)  der  Bor=  und  Geschlechtsname,  Stand
und  Wohnort  des  Gläubigers;

4)  die  Veräuderungen  in  der  Person  des
Gläubigers;:

5)  Zahlungen  oder  Minderungen  der  Forderung:


)  die  Erlsschungen  der  Hopeeheken.

§.  14.

Bei  jedem  Gesuche  um  Einragung
ader  Vermerkung  einer  Hypothek  muß  das
Hrpothekenamt  sorgfältig  prüsen,  ob  der
Gläubiger  für  die  Forderung  einen  Rechtstitel
  zur  Hypothek  habe.  Mangelres  hieran,
so  ist  das  Gesuch  ganz  abzuweisen.

 

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S.  1#.

Inl  für  eine  und  dieselbe  Forderung  eine
Hopothek  auf  verschiedene  mit  einem  eigenen
Folium  im  Hypothekmbuche  versehene  Güter
  des  Schuldners  eingetragen,  so  ist  bei
sedem  an  der  Sete  zu  bemerken,  auf  welchen
  Gütern  dieser  Forderung  halber  noch
eine  Hypothek  eingetragen  ist.

Ergeben  sich  dann  an  dieser  Forderung
Veränderungen,  so  soll  das  Hypothekenamt
davon  bet  allen  zu  seinem  Amtskreife  gehbrigen
  Gütern  die  Einträge  machen,  ausserdem
aber  den  Betheiligten  erinnern,  daß  er  zur
Verwahrung  seiner  Rechre  sich  eines  gleichen
Eintrags  wegen  an  die  andern  Hypothekenamter
  zu  wenden  habe.

.  1#.

Alle  Forderungen,  sie  mögen  als  wirkliche
Hopotheken#zeingetragen  oder  dabei  nur  vorgemerkt
  seyn,  werden  nach  der  Zeitfolge  ein:
geschrieben,  und  mit  fortlaufenden  Zahlen
bezeichner,  die  vorgemerkten  Forderungen  jedoch
  in  letzter  Columne  durch  den  Beisatz  des
Wortes  „vorgemerkt“  unterschieden.

Die  gelöschten  Forderungen  bringen  am
den  eimmal  eingetragenen  Zahlen  keine  Ver-#nderung
  hervor;  von  denselben  wird  aber
bei  Auszügen  aus  dem  Hypothekenbuche  nur
die  Nummer,  unter  welcher  sie  eingerragen
waren,  mit  dem  Beisatze  „ist  gelösch:“
aufgenommen.

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