Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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Prioritäts-Ordnung 
fir 
das Kinigreich Balern. 
  
Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
D-, Wir Uns von den Vortheilen überzeugt 
haben, welche aus der Verbindung einer all- 
gemeinen Prioritäts-Ordnung mit dem Hy- 
pothekengesetze entstehen, so verordnen Wir, 
nach Vernehmung Unsers Seaatsrathes, mie 
Beirath und Zustimmung Unserer Lieben 
und getreuen Stände des Reichs, für 
das Königreich, mit Ausnahme des Rhein= 
kreises, wie folgt. 
F. 
1I. Allgemeine Haftung des Vermoͤgens. 
Jeder haftet mit seinem gesammten, so- 
wohl unbeweglichen als beweglichen, gegen- 
wärtigen und zukünftigen Vermägen allen sei- 
nen Gläubigern. Unter diesen richter sich 
der Vorzug nach den im gegenwärtigen Ge- 
setze enthaltenen Bestimmungen. 
. 2. 
II. Separatlonsrecht. 
1) im Allgemeinen. 
Diesenigen, deren Eigenthum in Ge- 
wahrsam des Gemeinschuldners sich befinder, 
102 
können dessen Absonderung vom Vermäögen 
des Schuldners verlangen, ohne Unterschied, 
ob dieses fremde Eigenthum in unbeweglichen 
oder beweglichen Sachen besteher. 
Dabei wird jedoch vovrausgesetze, daß es 
bei Ausbruch des Conkurses noch in der Na- 
tur unrer dem Vermäögen des Gemeinschuld- 
ners sich befunden habe. 
In dieser Voraussecung erstrecke sich das 
Separationsreche auch auf baares Geld oder 
andere verbrauchbare Sachen, so lange sie 
nicht mit dem Gelde oder den Sachen des 
Gemeinschuldners vermischt sind. 
g. 3. 
Dieses Separationsrecht sindet daher 
state: 
1) in Ansehung der Lehen und des zu ei- 
nem Familien= Fideicommisse gehs- 
renden, sowohl beweglichen als unbe- 
weglichen Vermögens, wenn der Be- 
sitzer wezen Allodial-Schulden in Con- 
kurs gerathen ist. Wie weit die Allo- 
dialmasse auf die Früchte und der Ge- 
meinschuldner auf Competenz aus den- 
selben ein Recht hat, ist nach den beste- 
henden Gesetzen zu bemessen; 
2) in Ansehung dersenigen Sachen, welche 
dem Schuldner aus einem, das Eigen- 
(7)
	        
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