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Prioritäts-Ordnung
fir
das Kinigreich Balern.
Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
D-, Wir Uns von den Vortheilen überzeugt
haben, welche aus der Verbindung einer all-
gemeinen Prioritäts-Ordnung mit dem Hy-
pothekengesetze entstehen, so verordnen Wir,
nach Vernehmung Unsers Seaatsrathes, mie
Beirath und Zustimmung Unserer Lieben
und getreuen Stände des Reichs, für
das Königreich, mit Ausnahme des Rhein=
kreises, wie folgt.
F.
1I. Allgemeine Haftung des Vermoͤgens.
Jeder haftet mit seinem gesammten, so-
wohl unbeweglichen als beweglichen, gegen-
wärtigen und zukünftigen Vermägen allen sei-
nen Gläubigern. Unter diesen richter sich
der Vorzug nach den im gegenwärtigen Ge-
setze enthaltenen Bestimmungen.
. 2.
II. Separatlonsrecht.
1) im Allgemeinen.
Diesenigen, deren Eigenthum in Ge-
wahrsam des Gemeinschuldners sich befinder,
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können dessen Absonderung vom Vermäögen
des Schuldners verlangen, ohne Unterschied,
ob dieses fremde Eigenthum in unbeweglichen
oder beweglichen Sachen besteher.
Dabei wird jedoch vovrausgesetze, daß es
bei Ausbruch des Conkurses noch in der Na-
tur unrer dem Vermäögen des Gemeinschuld-
ners sich befunden habe.
In dieser Voraussecung erstrecke sich das
Separationsreche auch auf baares Geld oder
andere verbrauchbare Sachen, so lange sie
nicht mit dem Gelde oder den Sachen des
Gemeinschuldners vermischt sind.
g. 3.
Dieses Separationsrecht sindet daher
state:
1) in Ansehung der Lehen und des zu ei-
nem Familien= Fideicommisse gehs-
renden, sowohl beweglichen als unbe-
weglichen Vermögens, wenn der Be-
sitzer wezen Allodial-Schulden in Con-
kurs gerathen ist. Wie weit die Allo-
dialmasse auf die Früchte und der Ge-
meinschuldner auf Competenz aus den-
selben ein Recht hat, ist nach den beste-
henden Gesetzen zu bemessen;
2) in Ansehung dersenigen Sachen, welche
dem Schuldner aus einem, das Eigen-
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