Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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thum  nicht  übertragenden,  Rechrstitel
übergeben  worden  sind,  worunter  auch
die  in  Commission,  dann  unter  einem
Teöbdelcontracte  übergebenen  Waaren
vor  Ablauf  der  zu  deren  Rückgabe  bestimmten
  Zeit  gerechnet  werden;

5)  in  Ansehung  der  dem  Gemeinschuldner
auf  Credit  zugeschickten  Kaufmannswagren,
  welche  entweder  noch  in  uneröffneten
  Päcken,  Fässern  oder  Umschligen  in
dem  Gewahrsam  des  Gemeinschuldners
gefunden  werden,  oder  erst  nach  erklärter
Infolvenz  bei  ihm  angekommen  sind.
In  beiden  Fällen  ist  jedoch  derjenige,
welcher  diese  Waaren  als  sein  Eigenthum
  zurücknehmen  will,  verbunden,
der  Conkursmasse  alles  zu  ersetzen,  was
für  diese  Waaren  an  Frachc,  Spedition
oder  andern  Auslagen  und  Abgaben  bezahlt
  worden,  oder  diese  Kosten,  wenn
sie  noch  niche  bezahlt  sind,  zu  übernehmen;


4)  in  Ansehung  desjenigen,  was  der  Ehefrau
  eigenthümlich  zustehr;  vorbehaltlich
  des  Rechts  der  Gläubiger,  sich
an  dieses  Vermögen  zu  halten,  soweit
die  Ehefrau  den  bestehenden  Geseßzen
gemaß  entweder  allen  oder  einigen  Gläubigern
  für  die  Schulden  ihres  Ehemannes
  mit  ihrem  Vermögen  haften  muß;

5)  in  Ansehung  derjenigen  Sachen,  welche
  die  Kinder  des  Gemeinschuldners.

 

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von  andern  Personen  geerbt,  geschenke
erhalten  oder  sonst  eigenthümlich  erworben
  haben:

6)  in  Ansehung'besjenigen  Vermögene,  auf
dessen  Eigenthum  dritte  Personen  aus
einem  bedingten  oder  künftigen  Rechte,
zum  Beisplel:  aus  einer  füdetcommissarischen
  Substitukion,  einen  Anspruch
haben;  vorbehaltlich  der  Rechte,  welche
bis  zum  Eintritt  jener  Bediuguns  oder
des  bestimmten  Falles  hinsichtlich  der
Früchte  begründet  find.

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Das  Separationerecht  findet  bei  den  in
Geld  oder  Obligationen  gestellten  Amts-Cautionen,
  wegen  aller  aus  der  Amtsführung
oder  Verwaltung  eutspringenden  Forderungen
  gegen  Beamte  oder  Verwalter  start.

Oesfentliche,  vom  Staate  bestärigte  Leiheoder
  Credit-Anstalten  sind  befuge,  sich  zur
vollständigen  Bezahlung  des  vorgeliehenen
Capitals  samme  Zinsen  an  die  ihnen  zum
Pfand  übergebenen  Sachen  nach  den  Ordnungen
  dieser  Anstalten  zu  halten.

V.  5.

Wenn  der  Gemeinschuldner  mit  andern
Dersonen  in  Beziehung  auf  ein  Gewerbe,
eine  Fabrik  oder  ein  Handelsgeschäft  in  Gesellschaft
  gestanden  ist,  und  dessen  Antheil  an
dem  Vermögen  der  Gesellschaft  zur  Conkursmasse
  abgefordert  wird,  so  kann  die  Gesell-