Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

MII.  269

Erfolgt  die  Zustellung  und  Aushändigung  nicht  an  den  Empfänger  selbst  sondern  an
eine  andere  Person,  so  hat  diese  ihrer  eigenen  Namensunterschrift  noch  unter  dem  Zusatze
„für“  den  Namen  des  eigentlichen  Empfängers  beizusetzen.

XIV.  Des  Schreibens  unkundige  oder  am  Schreiben  verhinderte  Personen  haben  mittelst
Handzeichens  in  Gegenwart  einer  dritten  dem  zustellenden  Boten  bekannten  ortsansäßigen
Person  zu  bescheinigen,  die  als  Bürge  ihre  eigene  Namensunterschrift  beizufügen  hat.

Wegen  der  Verweigerung  der  Bescheinigung  siehe  §  43.

XV.  Zur  Empfangnahme  der  an  die  Zollbehörde  zur  zollamtlichen  Schlußabfertigung
überwiesenen  Sendungen  wird  dem  Empfänger  von  der  Postanstalt  ein  Ausweis  ausgehändigt.
Auf  die  Zustellung  und  Aushändigung  dieses  Ausweises  finden  die  vorstehenden  Bestimmungen
in  derselben  Weise  Anwendung,  wie  wenn  die  Sendung  selbst  an  den  Empfänger  zugestellt
werden  würde.  ·

Wegen  der  Zustellung  von  Ablieferungsscheinen  und  Postpacketadressen  ohne  die  zuge—
hörigen  Sendungen  siehe  unter  C.

XVI.  Packetpostsendungen,  die  gemäß  8  33  bei  einer  anderen  Postanstalt  anderweit
verschlossen  worden  sind  oder  bei  der  Zustellungspostanstalt  beschädigt  eingehen,  hat  diese  zurück—
zubehalten  und  den  Empfänger  davon  mit  dem  Ersuchen  in  Kenntniß  zu  setzen,  zur  Er—
öffnung  der  Sendung  in  Gegenwart  eines  Postbeamten  innerhalb  einer  zu  bestimmenden
Frist  bei  der  Postanstalt  sich  einzufinden.  Etwaige  Erinnerungen,  die  der  erschienene  Em—
pfänger  bei  der  Eröffnung  der  Sendung  gegen  deren  Inhalt  erhebt  sind  in  die  Verhandlung
aufzunehmen,  durch  die  der  Befund  festgestellt  wird.  Leistet  der  Empfänger  dem  Ersuchen
keine  Folge  oder  verzichtet  er  ausdrücklich  auf  Eröffnung  der  Sendung,  so  erfolgt  deren  Zu—
stellung  oder  Aushändigung  in  der  gewöhnlichen  Weise.

XVII.  Sendungen,  die  einem  Beförderungsverbote  unterliegen,  werden,  wenn  sie  dennoch
befördert  worden  sind,  nicht  zugestellt,  sondern  an  den  Aufgabeort  zurückgeleitet,  sofern  nicht
deren  Einbehaltung  geboten  erscheint.

XVIII.  Bei  der  Aushändigung  hat  der  Empfangsberechtigte  sämmtliche  auf  der  Sendung
etwa  lastenden  Beträge  zu  entrichten,  soweit  nicht  nach  §  49  C  Ausnahmen  zugelassen  sind.

B.  Zustellung  im  Orte  der  Bestimmungspostanstalt.

XIX.  Im  Orte  der  Bestimmungspostanstalt  erfolgt  die  Zustellung  in  die  Wohnung
oder  das  Geschäftslokal  des  Empfängers  ohne  Unterschied  des  Gewichts  und  Werthes  der
Sendungen.

XX.  Für  die  Zustellung  von  Briefpostsendungen  ist  keine  Gebühr  zu  entrichten.  In
Postorten,  woselbst  die  Postanweisungen  ausnahmsweise  mit  den  Geldbeträgen  zugestellt
werden,  wird  jedoch  für  jede  Postanweisung  eine  Zustellgebühr  von  5  Pf.  erhoben.  Wegen
der  besonderen  Zustellungsgebühr  für  Briefe  mit  Postzustellungsurkunde  siehe  #  31.