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schaft kraft des Separationsrechtes hievon
den Autheil des Gemeinschuldners an den
Passivschulden derselben vorher in Abzug
bringen.
§. 6.
2) besonders bei dem Ewiggeld.
Das Separationsrecht steht serner dem
Ewiggeld der Stadt München sowohl in
Ansehung der Capitalien als der davon zu
entrichtenden jährlichen Gilren und Zinsen zu.
Int die Sache nicht blos mit Ewiggel-
dern, sondern auch mit Hypocheken belaster,
so hat von den jährlichen Gilren neben dem
bei Eröffnung der Gant laufenden Jahre,
auch der Rückstand von den zwei unmittelbar
vorhergehenden Jahren, den Vorzug vor den
Hypotheken, dann folgen die Hypotheken
und nach dlesen die andern Rückstände an
ungefreiten Gilten. In Ansehung der ge-
freiten Gilten und der Ewiggeld-Capltalien
hat es bei den Ewiggeld-Rechten sein Ver-
bleiben.
8—
III. Particular Conkurs.
Wenn gewisse Gläubiger das Recht ha-
ben, aus besondern Theilen oder Gegenstän-
den des Vermögens eines Schuldners ehne
Vermischung mit dessen übrigen Vermögen
und mit andern Gläubigern ihre Befriedi-
gung zu verlangen; so müssen diese Verm-
benstheile ausgeschieden und unter die dazu
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berechigten Gläubiger nach gesetzlicher Ord-
nung vertheilt werden.
Hieraus entsteht ein Particularcon-=
kurs, bei welchem in der Negel dasjenige
zur Anwendung kommt, was vom Universal-
tonkurse verordnet ist.
G. 8.
Ein solcher Particularconkurs findet statt:
1) bei behen, rücksichtlich der Lehenschul-
den;
2) bei Familien, Fideicommissen, rücksicht-
lich der Fideicommiß= Schulden;
3) bei dem Ewiggelde (G. 6.);
4) bei Erbschaften in Ansehung der Lega-
tarien= und Erbschaftsgläubiger, wenn
die Erbschaft entweder noch gar niche
angetreten, oder noch unverthellt ist;
deegleichen, wenn sie nach angetretener
Erbschaft innerhalb eines Jahres die
Absonderung gerichtlich verlangt haben,
und erbschaftliche Stücke bei dem Er-
ben noch in der Natur vorhanden sind;
5) wenn der Schuldner zu gleicher Zeie
verschiedene Fabriken, Handlungen oder
Gewerbe unter verschiedenen, von der
öffentlichen Behörde bewilligten Firmen
betrieben hat; in diesem Falle können
jene Gläubiger, welche nach Ausweis
der Handelsbücher und Handelsbriefe
aueschließend zu einem oder dem andern