Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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schaft kraft des Separationsrechtes hievon 
den Autheil des Gemeinschuldners an den 
Passivschulden derselben vorher in Abzug 
bringen. 
§. 6. 
2) besonders bei dem Ewiggeld. 
Das Separationsrecht steht serner dem 
Ewiggeld der Stadt München sowohl in 
Ansehung der Capitalien als der davon zu 
entrichtenden jährlichen Gilren und Zinsen zu. 
Int die Sache nicht blos mit Ewiggel- 
dern, sondern auch mit Hypocheken belaster, 
so hat von den jährlichen Gilren neben dem 
bei Eröffnung der Gant laufenden Jahre, 
auch der Rückstand von den zwei unmittelbar 
vorhergehenden Jahren, den Vorzug vor den 
Hypotheken, dann folgen die Hypotheken 
und nach dlesen die andern Rückstände an 
ungefreiten Gilten. In Ansehung der ge- 
freiten Gilten und der Ewiggeld-Capltalien 
hat es bei den Ewiggeld-Rechten sein Ver- 
bleiben. 
8— 
III. Particular Conkurs. 
Wenn gewisse Gläubiger das Recht ha- 
ben, aus besondern Theilen oder Gegenstän- 
den des Vermögens eines Schuldners ehne 
Vermischung mit dessen übrigen Vermögen 
und mit andern Gläubigern ihre Befriedi- 
gung zu verlangen; so müssen diese Verm- 
benstheile ausgeschieden und unter die dazu 
  
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berechigten Gläubiger nach gesetzlicher Ord- 
nung vertheilt werden. 
Hieraus entsteht ein Particularcon-= 
kurs, bei welchem in der Negel dasjenige 
zur Anwendung kommt, was vom Universal- 
tonkurse verordnet ist. 
G. 8. 
Ein solcher Particularconkurs findet statt: 
1) bei behen, rücksichtlich der Lehenschul- 
den; 
2) bei Familien, Fideicommissen, rücksicht- 
lich der Fideicommiß= Schulden; 
3) bei dem Ewiggelde (G. 6.); 
4) bei Erbschaften in Ansehung der Lega- 
tarien= und Erbschaftsgläubiger, wenn 
die Erbschaft entweder noch gar niche 
angetreten, oder noch unverthellt ist; 
deegleichen, wenn sie nach angetretener 
Erbschaft innerhalb eines Jahres die 
Absonderung gerichtlich verlangt haben, 
und erbschaftliche Stücke bei dem Er- 
ben noch in der Natur vorhanden sind; 
5) wenn der Schuldner zu gleicher Zeie 
verschiedene Fabriken, Handlungen oder 
Gewerbe unter verschiedenen, von der 
öffentlichen Behörde bewilligten Firmen 
betrieben hat; in diesem Falle können 
jene Gläubiger, welche nach Ausweis 
der Handelsbücher und Handelsbriefe 
aueschließend zu einem oder dem andern
	        
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