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dieser Geschäfee Credit gegeben haben,
auf Absonderung des dazu gehörigen
Vermäögens zu ihrer Befriedigung aus
demselben antragen;
6) bei streng leibfälligen Gütern hinsscht-
lich der auf dem damit verbundenen
Mobiliar= Vermögen versicherten Erb-
theile der Miterben eines zeitigen Be-
sitzers, nach deren Befriedigung erst
dieses Mobiliar-Vermögen in den all-
gemeinen Conkurs gejogen werden kann;
7) bei dem beweglichen Vermäêägen eines
Ausländers in Folge der Retorsion nach
den nähern Bestimmungen des S. 34.
. 9.
Den Gläubigern, welche aus dem tb=
gesonderten Vermögen nicht vollständig be-
friediget werden, bleibt ihr Anspruch an das
übrige Vermögen vorbehalten, vorausgesetzt,
daß ihre Forderungen einen Anspruch wlder
den Gemeinschuldner hinsichtlich seines übri-
gen Vermögens begründen; ste können je-
doch darauf das Vorzugerecht, welches ihl
den bei dem Partikularconkurse justand, nicht
teltend machen.
§S. 10.
Was von dem gesonderten Vermäögens-
Theile nach Befrtedigung der besondern
Gldubiger übrig bleibt, das fälle dem
Schuldner oder dessen allgemeiner Masse in
so fern zu, als es die Eigenschaft eines Al-
lodial: Vermögens an sich trägr.
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. 11.
IV. Ordnung der Gläubiger.
Der Vorzug unter den Glubigern,
welche ihre Bezahlung aus dem Vermögen
des Schuldners erwarten müssen, richtet sich
nach der in den folgenden 00. 12 — 29
bestimmten Ordnung.
. 12.
A. Erste Classe.
Zu der ersten Classe gehören:
1) die nothwendigen Begräbnißkosten des
Schuldners, seiner Ehegattin und Kin-
der, wenn sich die Todesfälle während
des Conkurses, oder im letzten halben
Jahre vor dessen Ersffnung ereignet
haben.
2) Die Kosten, welche im letzten Jahre
vor eröffnetem Conkurse wegen Krank-
heit des Schuldners und seiner Famille
für Aerzte, Wundäárzte, Hebammen
und Arzneyen enrstanden find.
5) Die während des Conkurses laufenden
Alimente, welche der Gemeinschuldner
Jemand zu reichen verbunden ist, so-
ferne nicht eine bloße Handlung der
Freigebigkeit denselben zum Grunde
liegt:
der Liedlohn der verbrödeten Diener des
Gemeinschuldners für den Rückstand
eines Jahres neben dem bei Eröffnung
des Conkurses laufenden Jahre;
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