Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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5) fuͤr eben diesen Zeitraum der Lohn der 
Rauchfangkehrer, 
6) alle directe und indirecte, ordentliche 
und außerordentliche Staats-Abgaben, 
so weit dieselben neben dem bei Eröff- 
nung des Conkurses laufenden Jahre, 
noch von den zwei unmittelbar vorher- 
gehenden Jahren rückständig sind. 
7) Für eber diesen Zeitraum alle von dem 
Vermögen des Gemeinschuldners zu 
entrichtenden Real= oder öffentlichen 
asten, namentlich: 
a) die aus dem behen: oder Grundbar= 
keitsverbande schuldigen Leistungen 
an Geld, Naruralien oder Diensten; 
b) die andern Reallasten an Bodenzins, 
Gilten, Zehenten und dergleichen; 
P) die Beiträge zu den Gemeindelasten; 
d) die Beiträge zu der Brandversiche- 
rungsgesellschaft. 
) Die für solche (Nummer 6 und 7) be- 
vorzugten Rückstände bedungenen Fri= 
sten genießen denselben Vorzug. 
0) Für eben diesen Zeitraum der Räckstand 
an den oben Nummer 3. bezeichneten 
Alimenten. 
C. 18. 
Die im vorhergehenden IJ. 12. Rummer 
bis 8. bemerkten Leistungen und Abgaben, 
welche während des Conkurses fällig wer- 
den, sollen zur Verfallzeit aus den vorhan- 
denen Mitteln unverzüglich entrichtet werden. 
Ist dieses nicht geschehen, so erstreckt sich 
deren Vorzug auf alle, daran während des 
Conkurses, aufgelaufenen Räckstände. 
§. 1. 
Die in der ersten Classe aufgezählten. 
Forderungen gehen allen Forderungen der 
folgenden Classen in Ansehung aller Verms- 
mögens-Theile des Schuldners vor; untee 
sich selbst haben sie den Vorzug, nach der 
im . 12. aufgestellten Ordunng. 
S. 15. 
B. Zwelte Classe. 
In die zweite Classe kommen die 
Glubiger, welchen für ihre Forderung eine 
Hypothek auf eine im Vermögen des Ge- 
meinschuldners vorhandene Sache gusteht. 
Der Vorzug der Hypothekgldubiger er- 
streckt sich mit der Sache, worauf die Hypo- 
thek hafter, auch auf die Früchte und Ren- 
ten derselben, welche von Zeit des erdffner 
ten Conkurses an fällig werden, so ferne 
sich hieran, nach Abzug der davon zu ent- 
richtenden Abgaben und Rcallasten, dann 
auf deren Benützung, Erhaltung und Verr- 
waltung zu bestreitenden Kosten, ein Ueberr 
schuß ergiebt. 
. 16. 
Der Worzug der Hypothekgläubiger un 
ter sich richtert sich, den Bestimmungen des
	        
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