Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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ein  sicherer,  wenn  gleich  nicht  bedeutender  Ueberschuß  des  Activums  zeigt.  In  diesem
Falle  ist  die  Erbschaft  als  abgesonderte  Masse  zu  behandeln  und  darauf  zu  sehen,  daß
soviel  es  geschehen  kann,  das  Passivum  der  Masse  nicht  durch  Veräußerung  rentirender
Bestandtheile  der  Erbschaft,  sondern  aus  den  Früchten  derselben  getilgt  werde.  Die
wirkliche  Vereinigung  findet  nicht  eher  statt,  als  nach  Berichtigung  der  Erbschaftsschulden.
Nachgeborne  männliche  und  weibliche  Nachkommen  sind  in  diesem  Falle  von  der  Erbschaft
ihres  Vaters  ausgeschlossen.
Actikel  3.

Nach  dem  Aussterben  des  Mannsstammes  der  Linie  des  Primogenitur-Stifters,
Grafen  Philipp  Karl,  wird  der  Allodialnachlaß  des  letzten  männlichen  Sprossen  dieser
Linie,  ingleichen  Mobilien  und  alles,  was  erst  durch  die  Erstgeburtsurkunde  von  1765
dem  Fideikommißverbande  unterworfen,  sohin  blos  für  dessen  absteigende  Linie  die
Fideikommißeigenschaft  erhalten  hat,  in  Ermanglung  testamentarischer  Verfügungen  unter
sämmtliche  zur  Zeit  des  Todesfalles  lebende  unmittelbare  weibliche  Nachkommen  des
Oettingen-Wallerstein'schen  Stammes  ohne  Rücksicht  auf  den  Grad  ihrer  Verwandtschaft
zum  Erblasser  nach  Köpfen  vertheilt,  so  daß  die  Töchter  verschiedener  Brüder  oder  Nebenlinien
  auf  gleiche  Weise  an  dieser  Theilung  Antheil  nehmen,  nicht  aber  männliche  und
weibliche  Nachkommen  derselben,  so  lange  unmittelbare  weibliche  Sprossen  des  Oettingen'schen
Stammes  am  Leben  sind.  Wehr  und  Waffen,  welche  schon  durch  die  Erbeinigung  dem
Fideikommisse  einverleibt  wurden,  und  alles,  was  während  des  Fortblühens  der  Descendenz
des  Grafen  Philipp  Karl  als  Pertinenzstücke  solcher  Gegenstände,  die  schon  durch  besondere
Bestimmung  der  Erwerber  der  Erbeinigung  unterworfen  wurden,  sind  in  den  eben  ausgesprochenen
  Bestimmungen  nicht  begriffen.  Sie  werden  nie  dem  Allode  beigezählt,  sondern
gehen  mit  dem  Stammgute  auf  die  andere  Linie  über.

Artikel  4.

Im  Falle  keine  unmittelbare  Sprossen  des  Oettingen-Wallerstein'schen  Stammes,
aber  Nachkommen  derselben  vorhanden  sind,  so  sollen  die  dem  letzten  männlichen  Besitzer
aus  Oettingen-Wallerstein'schem  Stamme  im  nächsten  Grad  Verwandten,  ohne  Unterschied
  des  Geschlechtes,  den  Allodialnachlaß  mit  Ausschluß  der  Verwandten  entfernterer
Grade  nach  Köpfen  theilen.