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ein sicherer, wenn gleich nicht bedeutender Ueberschuß des Activums zeigt. In diesem
Falle ist die Erbschaft als abgesonderte Masse zu behandeln und darauf zu sehen, daß
soviel es geschehen kann, das Passivum der Masse nicht durch Veräußerung rentirender
Bestandtheile der Erbschaft, sondern aus den Früchten derselben getilgt werde. Die
wirkliche Vereinigung findet nicht eher statt, als nach Berichtigung der Erbschaftsschulden.
Nachgeborne männliche und weibliche Nachkommen sind in diesem Falle von der Erbschaft
ihres Vaters ausgeschlossen.
Actikel 3.
Nach dem Aussterben des Mannsstammes der Linie des Primogenitur-Stifters,
Grafen Philipp Karl, wird der Allodialnachlaß des letzten männlichen Sprossen dieser
Linie, ingleichen Mobilien und alles, was erst durch die Erstgeburtsurkunde von 1765
dem Fideikommißverbande unterworfen, sohin blos für dessen absteigende Linie die
Fideikommißeigenschaft erhalten hat, in Ermanglung testamentarischer Verfügungen unter
sämmtliche zur Zeit des Todesfalles lebende unmittelbare weibliche Nachkommen des
Oettingen-Wallerstein'schen Stammes ohne Rücksicht auf den Grad ihrer Verwandtschaft
zum Erblasser nach Köpfen vertheilt, so daß die Töchter verschiedener Brüder oder Nebenlinien
auf gleiche Weise an dieser Theilung Antheil nehmen, nicht aber männliche und
weibliche Nachkommen derselben, so lange unmittelbare weibliche Sprossen des Oettingen'schen
Stammes am Leben sind. Wehr und Waffen, welche schon durch die Erbeinigung dem
Fideikommisse einverleibt wurden, und alles, was während des Fortblühens der Descendenz
des Grafen Philipp Karl als Pertinenzstücke solcher Gegenstände, die schon durch besondere
Bestimmung der Erwerber der Erbeinigung unterworfen wurden, sind in den eben ausgesprochenen
Bestimmungen nicht begriffen. Sie werden nie dem Allode beigezählt, sondern
gehen mit dem Stammgute auf die andere Linie über.
Artikel 4.
Im Falle keine unmittelbare Sprossen des Oettingen-Wallerstein'schen Stammes,
aber Nachkommen derselben vorhanden sind, so sollen die dem letzten männlichen Besitzer
aus Oettingen-Wallerstein'schem Stamme im nächsten Grad Verwandten, ohne Unterschied
des Geschlechtes, den Allodialnachlaß mit Ausschluß der Verwandten entfernterer
Grade nach Köpfen theilen.