Metadata : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1822. (3)

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cher  für  den  Driéten  geboten  hat,  selbst  als
birechter  Ersteigerer  angesehen  und  behandelt.

Art.  16.

Der  Schuldner  kann  weder  selbst  noch
durch  Andere  bieten.

Art.  17.

Gleich  nach  Eröffnung  der  Versteigerung
  werden  nach  und  nach  ichter  angezün,
det,  die  so  eingerichtet  sind,  daß  sedes  ohngefähr
  eine  Minute  dauert.  Kein  Zuschlag
kann  geschehen,  wenn  nicht  vorher  drei  Lichter
  hintereinander  erloschen  sind.  Geschehen

vor  der  Erlsschung  der  drei  ersten  Lichter

neuere  Gebote,  so  darf  nicht  zugeschlagen
werden,  bis  zwey  Lichter,  ohne  daß  inzwischen
  ein  weiteres  Gebot  geschehen  wäre,  verkösche
  sind.

Alles  Vorstehende  ist  bei  Strafe  der
«  Nichtigkeit  zu  beobachten.

Meldet  sich  kein  Kaufsliebhaber,  so  bleibt
der  Versteigerungs:  Gegenstand  dem  berreibenden
  Gläubiger  für  den  Preisansatz  zugeschlagen.


Art.  18.

Die  Kosten  des  VersteigerungsProtekolls,
  des  Steigerungs  Briesee,  die  hierauf
  Bezug  habenden  Regisirir  und  Natariaks=Gebühren
  fall  n  dem  Ersteigerer,  dem  das
Gut  zugeschlagen  wurde,  zu  Tast.

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In  keinem  Falle  ist  der  Versteigerungs-Commissär
  zum  Verlegen  der  Registrirungs-Gebühr
  persönlich  gehalten.

Die  übrigen  Kosten  des  Zwangs-Verdußerungs-Verfahrens
  hat  der  betreibende
Gläubiger  vorzuschießen,  wogegen  ihm  hinsichtlich
  dieser  Auslage  das  Vorzugseecht
auf  den  aus  dem  versteigerten  Gegenstande
erlößten  Kausichilling  vor  allen  andern  Forderungen,
  selbst  vor  den  im  Art.  750.
des  Civil-Procedur-Gesetzes  bemerkten  Kosten
  zustehr.

Der  Noetär  soll  die  Bezahlung  seiner
eigenen  nach  der  Tax-Ordnung  zu  berechnenden
  Gebühren  nicht  eher  zu  fordern  berechti.##
  seyn,  als  bis  sie  vom  Gerichte  genehmigt

  sind.

Art.

Das  Versteigerungs:  und  Zuschlags-Protokoll,
  dessen  Haupttheil  in,  der  wörtlichen
  Abschrift  der  Verkaufs-Bedingungen
bestehr,  enthält  zugleich  den  Bes-hl  an  den
Schuldner,  sogleich  nach  Empfang  des  Versteigerungs-Protokolls
  den  Besitz  des  versteigerten
  Gegenandes  bei  Vermeidung  des
Personal:  Arcestes  zu  rdumen.

Art.

Der  Zuschlag  giebt  dem  Ersteigerer  keine
andere  Rechte  auf  das  Eigenthun  der  ersteigerten
  Sache,  als  welche  der  Schuloner
selbst  gehabt  hat.

19.

20.