11
Die vorgeschlagenen weiteren Aenderungen
in Nasehung der Wahlperioden wollen Wir
nech auf sich deruhen lassen.
Dem Antrage der Stände wegen Be-
creibung von Wirrhschaften durch
die Bürgermeister ertheilen Wir Unsere
Genehmigung und wollen, daß deßhalb folgende
Vorschriften als gesetzlich beobachret werden:
Der Bürgermeister, welcher bei seiner Er-
nennung nicht schon Wirth gewesen ist,
darf, während der Dauer seines Dienstes,
weder in seinem Wohnhause eine Wirth-
schaft dulden, noch selbst Wirthschaft trei-
ben, noch für seine Rechnung k(reiben
lassen.
Faͤllt ihm oder seiner Ehefrau wäh-
rend seiner Dienstzeir, erblich oder schen-
kungsweise, eigenthümlich oder nutznieß-
lich, ein in seinem Amtsbezirke gelegene
Haus mit einer besiehenden Wirthschaft
zu, welche er fortzusetzen, oder für seine
Rechnung fortsetzen zu lassen wünscht, so
kann dieß nur mit besonderer, nach Ver-
nehmung des Gemeinderathes erfolgenden
Bewilligung Unserer Kreieregierung ge-
schehen.
Die übrigen auf die Gemeinderäthe im
Aheinkreise sich beziehenden Anträge der Stände
baben Wir weder zur Aufnahme in dieses
Gesetz, noch auch vor der Hand zur besonde-
ren Genehmigung geeignet gefunden, verweisen
jedoch
1) hinsichtlich der zu den Sitzungen und Be-
schlußfassungen erforderlichen Zahl von
Gemeinderathsmitglierern, so wie
2) hinsichtlich der Vorkehrungen wider saum-
selige Gemeinderäthe — auf die hierüber
schen bestehenden Anordnungen, daun
3) hinsichtlich der Stellvertretung der gleich-
zeitig verhinderten Bürgermeister und Ad-
junkten — auf die überall hergebrachte
Collegialordnung, und behalten —
4) binsichrlich der Bekanntmachung des Per-
sonalstandes der Gemeinderärhe die sach-
dienlichen administrativen Verfügungen vor-
G.
Gemeindeumlagen im Rheinkreise.
Den ven den Ständen, in ihrer Justim-
mung zu dem Gesetzesentwurfe Über den vor-
bezeichneten Gegenstand vorgeschlagenen Modifi-
kationen haben Wir Unsere Genehmigung
ertheilt, und erlassen hiernach das unter Zif-
fer VI. auliegende Gesetz.
daß es mit dem Art. III. dieses Gesetzes die
Meinung nicht habe, den Gemeinden bleibende
Ausprüche auf den Grund solcher Beitráge ein-
zuräumen, welche das Staatskrar nicht zufolge
einer gesetzlichen Verpflichtung, sondern nur zu-
folge prekärer Bewilligung in einzelnen Fällen
geleistet haben kdnnte.
Oen gelegenheitlich dieses Gesetzes an Unsg
gelangten Wunsch und Anrrag wegen des
Bürger-Einzug ögeldes genehmigen Wir
und verordnen demnach Folgendes:
In Gemeinden, wo mit dem Einzuge
der Eintrict in bestimmre Gemeinde-Nutz=
ungen, namentlich in Pfründen und Al-
menden, in Gabholz und Weiderechte,
oder auch — bei sich ergebender Oürf-
ligkeit — die Theilnahme an Unterstütg-
ung aus Stiftungs= oder besonderen
Wohlthätigkeirefonds verbunden ist, bar
der Gemeinderath die Befugniß, das ein-
fache Bürger: Einzugsgeld bis zum Mari-
malbetrage von zweihundert Gulden nach
Maastigabe jener bestimmten oder even-
rnellen Vortheile, und in Gemäßheit ei-
nes von Unserer Kreisregierung zu fer-
Bell.
Hiebei setzen Wir ausdruͤcklich voraus, VI.
#