Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1840. (9)

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Gesetzblakt 
für das 
Königreich Bahern. 
  
# 8. 
Munchen, den 28. April 1840. 
  
  
Inhalt: 
Gesetz, die Aufhebung des Gesetzes vom 29 Nivose TXlIII. über die Erziehung von Sohnen jener Familien 
welche sieben Kinder haben, betressend. (VII. Beilage zum Abschiede fur die Stände-Versammiung. 
  
Lud w i 9, 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bey Rhein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben 2c. 2c. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres (19. Jänner 1805) die Erziehung von Söh- 
Scaatsraths und mit Beirath und Zustim= nen jener Familien, welche sieben Kinder 
mung Unserer Lieben und Getreuen, der haben, betreffend, ist vom Tage der Ver- 
Stände des Reiches, beschlessen und ver= kündung gegenwärtigen Gesetzes in dem 
ordnen, wie folgt: Pfälzischen Kreise aufgehoben. — 
I. II. 
Das Gesetz vom 29. Nivôse XIII. Die auf dem Grunde des erwähnten.
	        
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