Full text : Die Reichsbank 1901-1925. (2)

86  Die  Reichsbank  im  Weltkriege

Je  länger  der  Krieg  dauerte,  desto  schwerer  wurde  die  Versorgung  des
legitimen  Einfuhrhandels  mit  ausländischen  Zahlungsmitteln.  Mit  Rücksicht
hierauf  erschien  eine  Regelung  des  Devisenhandels  unter  wesentlicher  Beteiligung
  der  Reichsbank  unerläßlich;  sie  sollte  vornehmlich  die  Beschaffung  der  notwendigen
  Devisen  und  die  Verwendung  der  an  den  Markt  gelangenden  ausländischen
  Zahlungsmittel  zur  Befriedigung  der  Ansprüche  des  legitimen  Einfuhrhandels
  nach  Möglichkeit  sicherstellen,  ferner  aber  den  mehr  und  mehr  hervortretenden
  nachteiligen  Wirkungen  der  Spekulation  und  der  Arbitrage  auf  die
Devisenkurse  begegnen.  Die  Regelung  erfolgte  durch  die  Bekanntmachung  über
den  Handel  mit  ausländischen  Zahlungsmitteln  vom  20.  Januar  1916  (RGl.
S.  49),  welche  eine  Kontrolle  und  Konzentration  des  Devisenverkehrs  schuf.  Der
Devisenhandel  wurde  in  die  Hände  der  Reichsbank  und  einer  Reihe  von  ersten  sachverständigen
  und  vertrauenswürdigen  Firmen  gelegt,  die  sich  in  bezug  auf  die  Ausführung
  der  Geschäfte  im  öffentlichen  Interesse  bestimmten  Einschränkungen  und
Kontrollen  zu  unterwerfen  bereit  waren.  Ausländische  Geldsorten  und  Noten  sowie
  Auszahlungen,  Schecks  und  kurzfristige  Wechsel  auf  das  Ausland  durften  im
Betriebe  eines  Handelsgewerbes  fortan  nur  bei  diesen  Stellen  gekauft,  umgetauscht
  oder  darlehnsweise  erworben  und  nur  an  sie  verkauft,  verpfändet  oder
veräußert  werden.  Ebenso  war  die  Verfügung  über  Guthaben  im  Auslande  zum
Zwecke  des  Erwerbes  von  Zahlungsmitteln  oder  von  Guthaben  in  einer  anderen
Währung  als  derjenigen,  auf  die  das  Guthaben  lautete,  nur  zulässig,  wenn  der
Erwerb  bei  den  obengenannten  Stellen  erfolgte.  Am  28.  Januar  1916  trat  die
neue  Regelung  in  Kraft.  Die  Bekanntmachung  und  Mitteilung  der  täglich  unter
dem  bestimmenden  Einfluß  der  Reichsbank  festgelegten  Kurse  wurde  im  Verordnungswege
  ausdrücklich  zugelassen.

Einige  Lücken  der  Regelung,  die  sich  späterhin  besonders  insofern  bemerkbar
  machten,  als  der  Markzahlungsverkehr  nach  dem  Auslande  zunächst
nicht  erfaßt  worden  war,  führten  zu  Anfang  des  Jahres  1917  zu  einer  Neuerung.
Die  Bekanntmachung  über  den  Zahlungsverkehr  mit  dem  Auslande  vom
8.  Februar  1917  (RGBl.  S.  105)  faßte  den  Devisenhandel  nunmehr  noch  straffer
zusammen.  Es  erschien  geboten,  auch  die  nicht  im  Betriebe  eines  Handelsgewerbes
abgeschlossenen  Devisengeschäfte  zu  erfassen,  neben  den  Zahlungsmitteln  die  Forderungen
  und  Kredite  in  ausländischer  Währung  in  die  Regelung  einzubeziehen
  und  die  Verfügung  über  Zahlungsmittel,  Forderungen  und  Kredite  in
ausländischer  Währung  ohne  Einwilligung  der  Reichsbank  nur  zugunsten  einer
der  zum  Devisenhandel  zugelassenen  Banken  (Devisenbanken)  zu  gestatten.