86 Die Reichsbank im Weltkriege
Je länger der Krieg dauerte, desto schwerer wurde die Versorgung des
legitimen Einfuhrhandels mit ausländischen Zahlungsmitteln. Mit Rücksicht
hierauf erschien eine Regelung des Devisenhandels unter wesentlicher Beteiligung
der Reichsbank unerläßlich; sie sollte vornehmlich die Beschaffung der notwendigen
Devisen und die Verwendung der an den Markt gelangenden ausländischen
Zahlungsmittel zur Befriedigung der Ansprüche des legitimen Einfuhrhandels
nach Möglichkeit sicherstellen, ferner aber den mehr und mehr hervortretenden
nachteiligen Wirkungen der Spekulation und der Arbitrage auf die
Devisenkurse begegnen. Die Regelung erfolgte durch die Bekanntmachung über
den Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln vom 20. Januar 1916 (RGl.
S. 49), welche eine Kontrolle und Konzentration des Devisenverkehrs schuf. Der
Devisenhandel wurde in die Hände der Reichsbank und einer Reihe von ersten sachverständigen
und vertrauenswürdigen Firmen gelegt, die sich in bezug auf die Ausführung
der Geschäfte im öffentlichen Interesse bestimmten Einschränkungen und
Kontrollen zu unterwerfen bereit waren. Ausländische Geldsorten und Noten sowie
Auszahlungen, Schecks und kurzfristige Wechsel auf das Ausland durften im
Betriebe eines Handelsgewerbes fortan nur bei diesen Stellen gekauft, umgetauscht
oder darlehnsweise erworben und nur an sie verkauft, verpfändet oder
veräußert werden. Ebenso war die Verfügung über Guthaben im Auslande zum
Zwecke des Erwerbes von Zahlungsmitteln oder von Guthaben in einer anderen
Währung als derjenigen, auf die das Guthaben lautete, nur zulässig, wenn der
Erwerb bei den obengenannten Stellen erfolgte. Am 28. Januar 1916 trat die
neue Regelung in Kraft. Die Bekanntmachung und Mitteilung der täglich unter
dem bestimmenden Einfluß der Reichsbank festgelegten Kurse wurde im Verordnungswege
ausdrücklich zugelassen.
Einige Lücken der Regelung, die sich späterhin besonders insofern bemerkbar
machten, als der Markzahlungsverkehr nach dem Auslande zunächst
nicht erfaßt worden war, führten zu Anfang des Jahres 1917 zu einer Neuerung.
Die Bekanntmachung über den Zahlungsverkehr mit dem Auslande vom
8. Februar 1917 (RGBl. S. 105) faßte den Devisenhandel nunmehr noch straffer
zusammen. Es erschien geboten, auch die nicht im Betriebe eines Handelsgewerbes
abgeschlossenen Devisengeschäfte zu erfassen, neben den Zahlungsmitteln die Forderungen
und Kredite in ausländischer Währung in die Regelung einzubeziehen
und die Verfügung über Zahlungsmittel, Forderungen und Kredite in
ausländischer Währung ohne Einwilligung der Reichsbank nur zugunsten einer
der zum Devisenhandel zugelassenen Banken (Devisenbanken) zu gestatten.