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1) Die Frage, ob und in wie ferne die An-
stellung eigener Beamten für die Be-
sorgung der Comptabilitätsgeschäfte der
bandgerichte den Interessen des öffentlichen
Dienstes zusage, und mit den bestehenden
Einrichtungen vereinbar sev, ist schon zu
wiederholtenmalen reifer und umfassender
Prüfung unterstellt worden. Das Ergebniß
dieser Prüfung aber hat jederzeit zur ver-
neinenden Beantwortung der angeregten
Frage geführt.
Wir können Uns daher bei dem Man-
gel neuer Gründe nicht veranlaßt finden,
auf diesen bereits erschöpfend verhandelten
Gegenstand zurückzukommen.
2) Nach den gesammelten Erfahrungen ist von
der weitern Verbreitung der Criminal-Ad-
junkten weder eine Erlelchterung der Land-
gerichte im Allgemeinen wegen der aus der
Führung der Gencral-Untersuchungen, dann
der Erledigung der Ersuchschreiben in allen
Verbrechens= und Vergeyens-Fällen, sowie
aus der Führung der Haupt-Untersuchungen
bei Vergehen nach wie vor einem jeden Land=
gerichte erwachsenden und bezüglich der Er-
suchschrelben, sodann noch um ein Beträcht-
liches sich mehrenden Geschäftslast, noch auch
eine Abkürzung der Untersuchungen wegen
des mit der unvermeidlichen Vervielfältigung
der Ersuchschreiben verbundenen Zeiwerlustes
zu erwarten.
Wir können Uns daher um so weni-
ter bewogen finden, dem dießfalls ge-
stellten Antrage zu entsprechen, als die Or-
gantsation der Untersuchungs-Behörden mit
der von Unseren Ständen gleichfalls ge-
wünschten Revision des bestehenden Stras-
gesetzbuches im engen Zusammenhange steht,
60.
und der vorgesetzte Zweck wohl nur durch
diese Revision zu erreichen ist.
s. 29.
Die Anträge, welche Unsere Stände mit den
bezüglich der Erhöhung des Etats für Exziehung
und Bildung gestellten, in Verbindung gebracht,
haben Wir vor, in reife Erwägung zu nehmen,
und nach dem Befunde bei der Vertheilung des
eventucll bewilligten außerordentlichen Zuschusses
und innerhalb der Grenzen desselben, so wie bei
den sonstigen elwa zu treffenden administrativen
Anordnungen geeignet zu berücksichtigen.
sS. 30.
Die von den Ständen beantragte Ausschei-
dung des außerordentlichen Zuschusses von 140,000 fl.
des Jahres, welche Wir eventuell auf Rechnung
etwaiger Mehreinnahmen in der V. Finanzperiode
für Landbauten und Heilbäder bewilligt haben,
wird nach näherer Ermittelung des Bedarfs eines
icden der genannten beiden Zwecke erfolgen.
8. 31.
Der Antrag der Stände, — es möge der
allgemeine Netto-Aversal= Zuschuß der Staatskasse
an die 7 ältern Kreise zur ausreichenden Deckung
der etalisirten Lasten derselben um 234,062 fl. er-
höbt werden — ist auf eine Auslegung des Aus-
scheidungs = Gesetzes vom 17. November 1837 ge-
stützt, welche Wir als gegründet anzuerkennen
nicht vermögen. Wir können Uns daher auch, da
die Staatskasse durch den in das Budget der Cen-
tralfonds elngestellten Netto-Aversal-Zuschuß ihrer
aus jenem Gesetze entsprungenen Verbindlichkelten
volles Genüge lelstet, zu einer Erhöhung desselben
um so weniger veranlaßt finden, als den bethellig-
ten Kreisfonds durch die fortdauernde Ueberweisung
der schon nach dem Finanz-Gesetze vom 28. De-