Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1843. (10)

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1) Die Frage, ob und in wie ferne die An- 
stellung eigener Beamten für die Be- 
sorgung der Comptabilitätsgeschäfte der 
bandgerichte den Interessen des öffentlichen 
Dienstes zusage, und mit den bestehenden 
Einrichtungen vereinbar sev, ist schon zu 
wiederholtenmalen reifer und umfassender 
Prüfung unterstellt worden. Das Ergebniß 
dieser Prüfung aber hat jederzeit zur ver- 
neinenden Beantwortung der angeregten 
Frage geführt. 
Wir können Uns daher bei dem Man- 
gel neuer Gründe nicht veranlaßt finden, 
auf diesen bereits erschöpfend verhandelten 
Gegenstand zurückzukommen. 
2) Nach den gesammelten Erfahrungen ist von 
der weitern Verbreitung der Criminal-Ad- 
junkten weder eine Erlelchterung der Land- 
gerichte im Allgemeinen wegen der aus der 
Führung der Gencral-Untersuchungen, dann 
der Erledigung der Ersuchschreiben in allen 
Verbrechens= und Vergeyens-Fällen, sowie 
aus der Führung der Haupt-Untersuchungen 
bei Vergehen nach wie vor einem jeden Land= 
gerichte erwachsenden und bezüglich der Er- 
suchschrelben, sodann noch um ein Beträcht- 
liches sich mehrenden Geschäftslast, noch auch 
eine Abkürzung der Untersuchungen wegen 
des mit der unvermeidlichen Vervielfältigung 
der Ersuchschreiben verbundenen Zeiwerlustes 
zu erwarten. 
Wir können Uns daher um so weni- 
ter bewogen finden, dem dießfalls ge- 
stellten Antrage zu entsprechen, als die Or- 
gantsation der Untersuchungs-Behörden mit 
der von Unseren Ständen gleichfalls ge- 
wünschten Revision des bestehenden Stras- 
gesetzbuches im engen Zusammenhange steht, 
60. 
und der vorgesetzte Zweck wohl nur durch 
diese Revision zu erreichen ist. 
s. 29. 
Die Anträge, welche Unsere Stände mit den 
bezüglich der Erhöhung des Etats für Exziehung 
und Bildung gestellten, in Verbindung gebracht, 
haben Wir vor, in reife Erwägung zu nehmen, 
und nach dem Befunde bei der Vertheilung des 
eventucll bewilligten außerordentlichen Zuschusses 
und innerhalb der Grenzen desselben, so wie bei 
den sonstigen elwa zu treffenden administrativen 
Anordnungen geeignet zu berücksichtigen. 
sS. 30. 
Die von den Ständen beantragte Ausschei- 
dung des außerordentlichen Zuschusses von 140,000 fl. 
des Jahres, welche Wir eventuell auf Rechnung 
etwaiger Mehreinnahmen in der V. Finanzperiode 
für Landbauten und Heilbäder bewilligt haben, 
wird nach näherer Ermittelung des Bedarfs eines 
icden der genannten beiden Zwecke erfolgen. 
8. 31. 
Der Antrag der Stände, — es möge der 
allgemeine Netto-Aversal= Zuschuß der Staatskasse 
an die 7 ältern Kreise zur ausreichenden Deckung 
der etalisirten Lasten derselben um 234,062 fl. er- 
höbt werden — ist auf eine Auslegung des Aus- 
scheidungs = Gesetzes vom 17. November 1837 ge- 
stützt, welche Wir als gegründet anzuerkennen 
nicht vermögen. Wir können Uns daher auch, da 
die Staatskasse durch den in das Budget der Cen- 
tralfonds elngestellten Netto-Aversal-Zuschuß ihrer 
aus jenem Gesetze entsprungenen Verbindlichkelten 
volles Genüge lelstet, zu einer Erhöhung desselben 
um so weniger veranlaßt finden, als den bethellig- 
ten Kreisfonds durch die fortdauernde Ueberweisung 
der schon nach dem Finanz-Gesetze vom 28. De-
	        
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