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die Dauer der V. Finanz-Periode eventuell bewilliget
haben, so wollen Wir doch, und machen sowohl
Unser Miuisterium des Innern als Unsere
Regierungs-Präsidenten dafür verantwortlich, daß
überall, wo solches ohne Ucberlastung der gesetzlich
hiezu verpflichteten Gemeinden geschehen kann, die
örtlichen Schulbedürfnisse aus Gemeinde-Mitteln
befricdiget und die örtlichen Schulsondo allmählig
mit eigenem Vermögen ausgestattet werden, dann,
daß in jenen Städten und Märkten, wo eigene
Studienanstalten besteben, sorgsältige Bedachtnahme
auf ständige Dotation dieser Anstalten, mit Berücksichtigung
der aus dem Besitze solcher Anstalten
den Städten und Märkten zugehenden großen Vortheile,
eintrete.
Die künftigen Besoldungen der Lehrer und
Professoren an den Studienanstalten werden
Wir durch besondere Entschließung festsetzen.
Was sodann in jedem Jahre als außerordentlicher,
auf dem gesetzlichen Wege ohne
Ueberlastung der einzelnen Gemeinden nicht zu
deckender Bedarf sich herausstellt, werden Wir
einem jeden Regierungsbezirke alljährlich aus
dem eventuell bewilligten außerordentlichen Zuschusse
von 90,000 fl. während des Laufes der
V. Finanzperiode zuweisen lassen.
8. 20.
Wir haben bisher schon bei der Besetzung
der Kammern des Innern Unserer Kreisregierungen
auf die angewachsenen Geschäfts-Anforderungen
gebührende Rücksicht genommen,
und den durch die Verordnung vom 17. Dezember
1825 festgesetzten Normalstatus allmählig
um ein Beträchtliches erhöhet.
8. 21.
Während Wir der Ruhestands-Versetzung
dienstunfähig gewordener Staatediener in allen
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Fällen, wo das Bestehen der Dienstunfähigkeit
nach der deßfallsigen Bestimmung der IX Verfassungsbeilage
dargethan ist, statt zu geben, und
dieselbe, was das Interesse des Dienstes erheischt,
nicht von dem Qulescenz-Gesuche der betheiligten
Staatsdiener abhängig zu machen gewohnt
sind, betrachten Wir es zugleich als einen im
Jateresse des Staatsdienstes nicht minder tief
besestigten Grundsat, nicht zuzulassen, daß entweder
auf der elnen Seite Vernachlässigung der
Dienstes-Pflichten mit dem Deckmantel der Dienstes-Unfähigkeit
umhüllt, und die Staatskasse auf
solche Weise zur Ungebühr mit Ruhegehalten
belastet, oder daß auf der andern Seite die in
Folge des wachsenden Alters eintretende Abnahme
der Kräfte sofort als Dienstesunfähigkeit
behandelt, Staatsdiener, die in langer Laufbahn
ihre Kräfte dem Staate mit eifriger und pflichttreuer
Hingebung geopfert haben, um solcher
Minderung der Arbeitskraft willen, am Abend
ihrer Tage dem gewohnten Wirkungskreise auch
gegen ihren Wunsch entrückt, und insbesondere
den Kollegien die Früchte der gereiften Erfahtung
solcher Beamten vor der Zeit entzogen
werden.
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Bei den über die Ausscheidung des Dienstes=
und Standesgehaltes der Staatediener gegebenen
Vorschriften haben Wir einestheils
nur die in dem §. 6. der IX. Verfassungsbeilage
ausdrücklich vorbehaltenen königlichen
Rechte geübt, anderntheils aber hauptsächlich
bezielt, daß der einem jeden Staatediener gesicherte
Ruhegehalt stets im gerechten Verhältnisse
zu den dlenstlichen Leistungen des in den
Ruhestand Uebertretenden verbleibe, und daß
nicht der Unthätigkeit und Nachlässigkelt gleicher
Lohn mit dem wahren Verdlenste zu Thell werde.