Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1843. (10)

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die  Dauer  der  V.  Finanz-Periode  eventuell  bewilliget
  haben,  so  wollen  Wir  doch,  und  machen  sowohl
  Unser  Miuisterium  des  Innern  als  Unsere
Regierungs-Präsidenten  dafür  verantwortlich,  daß
überall,  wo  solches  ohne  Ucberlastung  der  gesetzlich
hiezu  verpflichteten  Gemeinden  geschehen  kann,  die
örtlichen  Schulbedürfnisse  aus  Gemeinde-Mitteln
befricdiget  und  die  örtlichen  Schulsondo  allmählig
mit  eigenem  Vermögen  ausgestattet  werden,  dann,
daß  in  jenen  Städten  und  Märkten,  wo  eigene
Studienanstalten  besteben,  sorgsältige  Bedachtnahme
auf  ständige  Dotation  dieser  Anstalten,  mit  Berücksichtigung
  der  aus  dem  Besitze  solcher  Anstalten
den  Städten  und  Märkten  zugehenden  großen  Vortheile,
  eintrete.

Die  künftigen  Besoldungen  der  Lehrer  und
Professoren  an  den  Studienanstalten  werden
Wir  durch  besondere  Entschließung  festsetzen.

Was  sodann  in  jedem  Jahre  als  außerordentlicher,
  auf  dem  gesetzlichen  Wege  ohne
Ueberlastung  der  einzelnen  Gemeinden  nicht  zu
deckender  Bedarf  sich  herausstellt,  werden  Wir
einem  jeden  Regierungsbezirke  alljährlich  aus
dem  eventuell  bewilligten  außerordentlichen  Zuschusse
  von  90,000  fl.  während  des  Laufes  der
V.  Finanzperiode  zuweisen  lassen.

8.  20.

Wir  haben  bisher  schon  bei  der  Besetzung
  der  Kammern  des  Innern  Unserer  Kreisregierungen
  auf  die  angewachsenen  Geschäfts-Anforderungen
  gebührende  Rücksicht  genommen,
und  den  durch  die  Verordnung  vom  17.  Dezember
  1825  festgesetzten  Normalstatus  allmählig
  um  ein  Beträchtliches  erhöhet.

8.  21.
Während  Wir  der  Ruhestands-Versetzung
dienstunfähig  gewordener  Staatediener  in  allen

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Fällen,  wo  das  Bestehen  der  Dienstunfähigkeit
nach  der  deßfallsigen  Bestimmung  der  IX  Verfassungsbeilage
  dargethan  ist,  statt  zu  geben,  und
dieselbe,  was  das  Interesse  des  Dienstes  erheischt,
nicht  von  dem  Qulescenz-Gesuche  der  betheiligten
  Staatsdiener  abhängig  zu  machen  gewohnt
sind,  betrachten  Wir  es  zugleich  als  einen  im
Jateresse  des  Staatsdienstes  nicht  minder  tief
besestigten  Grundsat,  nicht  zuzulassen,  daß  entweder
  auf  der  elnen  Seite  Vernachlässigung  der
Dienstes-Pflichten  mit  dem  Deckmantel  der  Dienstes-Unfähigkeit
  umhüllt,  und  die  Staatskasse  auf
solche  Weise  zur  Ungebühr  mit  Ruhegehalten
belastet,  oder  daß  auf  der  andern  Seite  die  in
Folge  des  wachsenden  Alters  eintretende  Abnahme
  der  Kräfte  sofort  als  Dienstesunfähigkeit
behandelt,  Staatsdiener,  die  in  langer  Laufbahn
ihre  Kräfte  dem  Staate  mit  eifriger  und  pflichttreuer
  Hingebung  geopfert  haben,  um  solcher
Minderung  der  Arbeitskraft  willen,  am  Abend
ihrer  Tage  dem  gewohnten  Wirkungskreise  auch
gegen  ihren  Wunsch  entrückt,  und  insbesondere
den  Kollegien  die  Früchte  der  gereiften  Erfahtung
  solcher  Beamten  vor  der  Zeit  entzogen
werden.

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Bei  den  über  die  Ausscheidung  des  Dienstes=
  und  Standesgehaltes  der  Staatediener  gegebenen
  Vorschriften  haben  Wir  einestheils
nur  die  in  dem  §.  6.  der  IX.  Verfassungsbeilage
  ausdrücklich  vorbehaltenen  königlichen
Rechte  geübt,  anderntheils  aber  hauptsächlich
bezielt,  daß  der  einem  jeden  Staatediener  gesicherte
  Ruhegehalt  stets  im  gerechten  Verhältnisse
  zu  den  dlenstlichen  Leistungen  des  in  den
Ruhestand  Uebertretenden  verbleibe,  und  daß
nicht  der  Unthätigkeit  und  Nachlässigkelt  gleicher
Lohn  mit  dem  wahren  Verdlenste  zu  Thell  werde.