Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1843. (10)

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1843 zu erhebenden Kreisumlagen wird fest- 
gesetzt: 
a. zur Deckung der nothwendigen, gesenlich 
auf die Kreisfonds hingewiesenen Lasten, 
auf vier und ein sechstel Precem der 
Steuer-Principal-Summe, oder zwei und 
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nützigen Zwecken und Anstalten zu ver- 
wendenden Ausgaben, auf ein und zwei 
Drinel Procent der Steuer-Prinelpal- 
Summe oder ein Kreuzer vom Steuer- 
Gulden. 
Das Ministerium des Jnnern und das 
einen halben Krenzer vom Steuergulten: Finanmniti#erium sind mit dem Vollzuge 
b. zur Deckung der fakultativen, in gemein- 
dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Aschaffenburg den 25. August 1843. 
Ludwig. 
Khhr. v. Gise. Khr. v. Schrenk. v. Abel. Khhr. v. Gumppenberg. 
Eraf v. Feinsheim. 
Nach dem Befehle Seiner Majestär ves Königs: 
der expedlrende geheime Secretir= 
V. Heramet.
	        
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