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im Ganzen zuerst vorgenommen wird,
und ohne Wirkung bleibt, wenn der
Steig-Erloͤs der einzelnen Stuͤcke einen
hoͤheren Betrag erreicht.
Arr. 21.
Die Versteigerung soll in der Ge-
meinde geschehen, in deren Gemarkung
die Güter liegen. Ven dieser Vorschrife
sind jedoch, falls die Güter in mehreren
Gemarkungen liegen, die zwei nachbenannten
Fälle ausgenommen:
1) wenn die Gemarkungen aneinander
grenzen,
2) wenn die Versteigerung im Ganzen
geschieht.
In diesen Fällen ist die Versteigerung
für das Ganze in derjenigen Gemeinde vor-
zunehmen, zu welcher das Hofgebäude ge-
hörc, oder in Ermang lung eines solchen, wo
derjenige Theil der Güter liege, welcher
nach Maaßgabe der Steuerbücher den höch-
Ercrag darbictet.
Artikel 22.
Der Versteigerungs = Commissär hae,
ehe er zur Versteigerung schreiter, sämmt-
liche Bedingungen vorzulesen. Hierauf
sollen nach und nach Lichter angezündet
werden, welche so eingerichtet sind, daß je-
des ungefähr eine Minute dauert. Kein
Zuschlag darf geschehen, wenn nicht vorher
drei solche Lichter hintereinander erloschen
sind.
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Werden vor dem Erlöschen der drei
ersten Lichrer neue Gebote gemacht, so darf
nicht zugeschlagen werden, bis zwei neue
Lichter, ohne daß inzwischen ein weiteres
Gebot geschehen wäre, erloschen find.
Der Kaufsliebhaber ist durch sein Ge-
bot nicht ferner gebunden, sobald ein wei-
teres erfolgt ist, selbst wenn das letztere als
ungültig erklärt werden sollte.
Geschieht kein Gebot, so ist der Ge-
genstand der Versteigerung dem betreibenden
Gläubiger für den Preisansatz zuzuschlagen.
Der Notar hat das Versteigerungs-
Geschäft ohne Zuziehung von Zeugen vor-
zunehmen.
Art. 23.
Jeder Kaufeliebhaber kann selbst oder
durch andere bieten. Diejenigen, welche
für Dricte bieten, sind gehalren, sogleich
nach dem Zuschlage und vor der Unrerschrift
zu erklären, für wen sie gesteigert haben.
Diese in das Versteigerungs-Protokoll
aufzunehmende Erklärung ist keiner beson-
dern Registrirung oder Negistrlrungsgebühr
unterworfen. Derjenige, welcher für einen
Dritten den Zuschlag erhalten hat, muß auf
Verlangen sogleich Bürgschaft stellen und
in den daraufsolgenden acht Tagen, von
Seite dessen, für welchen er gehandelt har,
die Annahme beibringen, und zwar entweder
dadurch, daß der Dritte selbst vor dem Ver-
steigerungs -Commissär seine Annahme zum