Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1846. (11)

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im Ganzen zuerst vorgenommen wird, 
und ohne Wirkung bleibt, wenn der 
Steig-Erloͤs der einzelnen Stuͤcke einen 
hoͤheren Betrag erreicht. 
Arr. 21. 
Die Versteigerung soll in der Ge- 
meinde geschehen, in deren Gemarkung 
die Güter liegen. Ven dieser Vorschrife 
sind jedoch, falls die Güter in mehreren 
Gemarkungen liegen, die zwei nachbenannten 
Fälle ausgenommen: 
1) wenn die Gemarkungen aneinander 
grenzen, 
2) wenn die Versteigerung im Ganzen 
geschieht. 
In diesen Fällen ist die Versteigerung 
für das Ganze in derjenigen Gemeinde vor- 
zunehmen, zu welcher das Hofgebäude ge- 
hörc, oder in Ermang lung eines solchen, wo 
derjenige Theil der Güter liege, welcher 
nach Maaßgabe der Steuerbücher den höch- 
Ercrag darbictet. 
Artikel 22. 
Der Versteigerungs = Commissär hae, 
ehe er zur Versteigerung schreiter, sämmt- 
liche Bedingungen vorzulesen. Hierauf 
sollen nach und nach Lichter angezündet 
werden, welche so eingerichtet sind, daß je- 
des ungefähr eine Minute dauert. Kein 
Zuschlag darf geschehen, wenn nicht vorher 
drei solche Lichter hintereinander erloschen 
sind. 
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Werden vor dem Erlöschen der drei 
ersten Lichrer neue Gebote gemacht, so darf 
nicht zugeschlagen werden, bis zwei neue 
Lichter, ohne daß inzwischen ein weiteres 
Gebot geschehen wäre, erloschen find. 
Der Kaufsliebhaber ist durch sein Ge- 
bot nicht ferner gebunden, sobald ein wei- 
teres erfolgt ist, selbst wenn das letztere als 
ungültig erklärt werden sollte. 
Geschieht kein Gebot, so ist der Ge- 
genstand der Versteigerung dem betreibenden 
Gläubiger für den Preisansatz zuzuschlagen. 
Der Notar hat das Versteigerungs- 
Geschäft ohne Zuziehung von Zeugen vor- 
zunehmen. 
Art. 23. 
Jeder Kaufeliebhaber kann selbst oder 
durch andere bieten. Diejenigen, welche 
für Dricte bieten, sind gehalren, sogleich 
nach dem Zuschlage und vor der Unrerschrift 
zu erklären, für wen sie gesteigert haben. 
Diese in das Versteigerungs-Protokoll 
aufzunehmende Erklärung ist keiner beson- 
dern Registrirung oder Negistrlrungsgebühr 
unterworfen. Derjenige, welcher für einen 
Dritten den Zuschlag erhalten hat, muß auf 
Verlangen sogleich Bürgschaft stellen und 
in den daraufsolgenden acht Tagen, von 
Seite dessen, für welchen er gehandelt har, 
die Annahme beibringen, und zwar entweder 
dadurch, daß der Dritte selbst vor dem Ver- 
steigerungs -Commissär seine Annahme zum
	        
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