Beyl. XII.
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Wunsche gemäß, dieser für den Staat erwor-
benen Sammlung in Erinnerung an deren Be-
gründer die Benennung: „Münster'sche Petre-
facten-Sammlung" fortan beyzulegen.
Auf die Vermehrung und Erweiterung der
Petrefacten-Sammlung des Staates wollen Wir,
wie solches bisher schon geschehen, auch künftig
sorgfältigen Bedacht nehmen lassen.
S. 12.
Das Executions-Verfahren
in der „Pfalz betreffend.
Dem Gesetzes-Entwurfe über das Erecutions-=
Verführen in der Pfalz erkheilen Wir unter Sanc-
tion der von den Ständen des Reiches hlezu bean-
tragten Modificationen Unsere Genehmigung und
erlassen demnach das unter Ziffer XII. anruhen-
de Gesetz.
8. 13.
Büdung
der oberappellationsgerichtlichen Senate.
Nachdem die Stände des Reichs dem an
sie gebrachten Gesetzentwurfe über die Bildung der
Civilsenate bey Unserem Oberappellationsgerichte
ihre Zustimmung versagen zu sollen geglaubt ha-
ben, so können Wir Uns bey der herannahenden
Vollendung der neuen Geseybücher über das Ver-
fahren in Strafsachen und börgerlichen Rechts-
Streitigkeiten und bey der bereits eingetretenen Ver-
minderung der Rückstände nicht bewogen finden,
auf eine weitere Vermehrung der ohnehin schon
übergroßen Zahl der Mitglieder dieses Gerichts-
hofes einzugehen.
8. 14.
Die Berufungs-Summe
in Eivilrechtsstreitigkeiten.
Den Gesetzes-Entwurf über die Berufungs-
Summe in Ciodilrechtsstreiilgkeiten erheben Wir
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in der von den Ständen modificirten Fassung durch
Unsere Sanction zum Gesetze und lassen solches
unter Ziffer XII1. hier beyfolgen.
8. 15.
Die Beseitigung der Oeffentlichkeit des strafge-
richtlichen Verfahrens in der Pfalz in den dazu
geeigneten Fällen betreffend.)
Wir haben die zu dem Gesetzes = Entwurfe
über die Beseltigung der Oeffentlichkeit des strafge-
richtlichen Verfahrens in der Pfalz in den dazu
geeigneten Fällen von den Ständen beantragten
Modificationen und Zusätze genehmlgt und dem
Beyl.XIII.
unter Ziffer XIV. beiliegenden Gesetze Unsere Beyl. X#V.
Sanction ertheilt.
Was den hiebey geäußerten Wunsch betrifft,
es möge bey Bearbeitung der neuen Gesetzbücher
Mündlichkeit und angemessene Oeffentlichkeit des
Verfahrens zu Grunde gelegt werden, so haben
Wir vor, beyde in reifliche Erwägung zu ziehen,
Die Wir durchdrungen von lhrer Wichtlgkeit
sind.
8. 16.
Registrirungsgebühren bey Erwerbungen zu öf-
fentlichen Zwecken in der Pfalg.
Das mit Rücksicht auf die beantragten Mo-
dificatlonen gefaßte Gesetz, die Registrirungsgebüh-
ren bey Erwerbungen zu öffentlichen Zwecken in
der Pfalz betreffend erhält Unsere Genehmigung
und ist unter Ziffer X V. angefügt.
Was den beygesügten Wunsch betrifft, so be-
merken Wir, daß den Domänen--Inspectoren be-
reits nach ihrer Dienstes-Instruction obliege, darü-
ber zu wachen, daß in allen Fällen, wo von den
zuständigen Rentbeamten eine höhere als die ge-
setzliche Gebühr, irribümlich erhoben wird, die
Rück)abe des Mehrbetrags von Amtswegen be-
wirkt werde. Unser Finanz-Ministerium wirö
dieselben zur Erfüllung dieser Obliegenheit ersorder-
lichen Falles anmahnen lassen.
Beyl. XV.