Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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den Antrag auf Anwendung des Gesetzes 
zu verbinden. 
Art. 317. 
Der Protokollführer des kreis= und 
stadtgerichtlichen. Senates hat die Namen 
der vernommenen Zeugen, ihre Beeidigung 
und etwatge Abweichungen, Zusäße oder 
Veränderungen bezüglich der von ihnen 
in der Voruntersuchung gemachten Aussagen, 
sowie die wesentlichen Punkte der Erklä- 
rung des Beschuldigten vorzumerken. 
Werden die Zeugen in der Sibung 
zum ersten Male vernommen, so ist nebst 
Vor= und Zunamen, Alter, Stand und 
Wohnort derselben, auch der wesentliche 
Inhalt ihrer Aussagen in die Vormer- 
kung aufzunehmen. 
Der Scaatsanwalt und der Beschul- 
digte können den Senatsvorstand ersuchen, 
dergleichen Vormerkungen machen zu lassen. 
Art. 318. 
Der Senatsvorstand har die Richtig- 
keit der Vormerkungen durch seine Unter- 
schrift zu bekräftigen. 
Wenn die Berufung ergriffen oder 
gegen ein im Ungehorsamsverfahren erlassenes 
Urtheil Einspruch erhoben wird, so ist eine 
Reinschrift der Vormerkungen den Akten 
beizulegen- 
Art. 319. 
Ergibt sich am Schlusse der Verhand- 
lung, daß die Sache nicht gehörig aufge- 
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klärt ist, so kann die Aburtheilung ausge- 
setze, und zu weiterer Aufklärung entweder 
die Vernehmung anderer Zeugen oder Sach- 
verständiger in einer späteren Sitzung ver- 
fügt oder die Sache an den Untersuchungs= 
richter zurückverwiesen werden. 
Im ersten Falle kann nach Umständen 
das Wiedererscheinen der bereits vernom- 
menen Zeugen und Sachverständigen ange- 
ordnet werden. 
Außerdem wird das Urtheil sogleich 
oder längstens binnen acht Tagen gefüäll 
und verkündigt. 
Art. 320. 
Ueberzeugt sich das Gericht, daß die 
in dem Verweisungsbeschlusse als ein Ver- 
brechen bezeichnete That blos ein Vergehen 
oder eine Polizeiübertretung sei, so stehr 
dieser Umstand der sofortigen Aburtheilung 
nicht entgegen. 
Art. 321. 
Ergeben sich bei der Verhandlung 
Umstände, zufolge welcher sich die That zur 
Aburtheilung durch das Schwurgericht eigner, 
so ist die Sache eneweder an das Appella- 
tionsgericht oder, wenn noch weitere 
Erhebungen erforderlich scheinen, an den 
Untersuchungsrichter zu verweisen. 
Zugleich wird geeigneren Falles dit 
Verhaftung des Beschuldigten angeordner. 
Art. 322. 
Wenn bei der Berathung sich heraus- 
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