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Richtern bestehenden Senat abzuurtheilen
gewesen sei.
In diesem Falle kann das Appellations=
gericht bei Vernichtung des kreis= und stadt-
gerichtlichen Urtheiles anordnen, daß die
wiederholte Aburtheilung bei einem ande-
ren Kreis- und Stadtgerichte des nämlichen
Appellationsgerichtsbezirkes zu geschehen
habe.
Jedenfalls können jene Richter, welche
bei dem vernichteten Urtheile gestimmt ha-
ben, an der wiederholten Aburtheilung nicht
Theil nehmen.
Art. 337.
Außer den in den Art. 335. und 336.
angeführten Fällen hat das Appellations=
gericht — selbst wenn in der ersten In-
stanz eine wesentliche Förmlichkeit verletzt
worden sepn sollte — in der Hauptsache
zu erkennen.
Art. 338.
Das Urtheil des Kreie= und Stadt-
gerichtes kann auf die Berufung des Ver-
urtheilten nicht zu dessen Nachtheile abge-
dudert werden.
Hat der Staatsanwalr die Berufung
ergriffen, so ist eine Abänderung des erst-
richterlichen Urtheils nicht blos zum Nach-
theile sondern auch zum Vorcheile des Be-
schuldigten zulässig.
Art. 339.
Im Uebrigen kommen die Vorschriften
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der Art. 235. bis 240), Art. 241. Abs. 1.,
Art. 243., 244., 250., Art. 253. Abs.
1. und Art. 303. — 327. bei der Berus
fung in analoge Anwendung.
Dritter Titel.
Von dem Angehorsamsverfahren.
Erstes Capitel.
Bon dem Ungehorsamsverfahren
in erster Instang.
1) Bei Verbrechen.
Art. 340.
Ist der Verdächtige abwesend oder
entflohen, so richtet sich das Verfahren nach
den Vorschriften der Art. 275. und 276.
Art. 341.
Findet das Kreis= und Stadtgericht
am Schlusse der in Abwesenheic des Ver-
dächtigen durchgeführten Voruntersuchung
genügende Gründe, die Sache mit dem
Beisatze, daß wegen Verbrechens zu ver-
fahren sei, in die öffentliche Sitzung zu
verweisen, so verordnet es mit dem Ver-
weisungsbeschlusse zugleich die Erlassung
einer Edictalladung.
Art. 342.
Wenn der Beschuldigte in einem Falle,
in welchem eine Verhaftung desselben ge-
maß Art. 114. Thl. II. des Strafgesetz-
buches nicht statefindet, sich vor der Zu-
stellung der an ihn erlassenen Ladung ent-
fernt oder auf die ihm zugestellte Laduno