Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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Richtern bestehenden Senat abzuurtheilen 
gewesen sei. 
In diesem Falle kann das Appellations= 
gericht bei Vernichtung des kreis= und stadt- 
gerichtlichen Urtheiles anordnen, daß die 
wiederholte Aburtheilung bei einem ande- 
ren Kreis- und Stadtgerichte des nämlichen 
Appellationsgerichtsbezirkes zu geschehen 
habe. 
Jedenfalls können jene Richter, welche 
bei dem vernichteten Urtheile gestimmt ha- 
ben, an der wiederholten Aburtheilung nicht 
Theil nehmen. 
Art. 337. 
Außer den in den Art. 335. und 336. 
angeführten Fällen hat das Appellations= 
gericht — selbst wenn in der ersten In- 
stanz eine wesentliche Förmlichkeit verletzt 
worden sepn sollte — in der Hauptsache 
zu erkennen. 
Art. 338. 
Das Urtheil des Kreie= und Stadt- 
gerichtes kann auf die Berufung des Ver- 
urtheilten nicht zu dessen Nachtheile abge- 
dudert werden. 
Hat der Staatsanwalr die Berufung 
ergriffen, so ist eine Abänderung des erst- 
richterlichen Urtheils nicht blos zum Nach- 
theile sondern auch zum Vorcheile des Be- 
schuldigten zulässig. 
Art. 339. 
Im Uebrigen kommen die Vorschriften 
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der Art. 235. bis 240), Art. 241. Abs. 1., 
Art. 243., 244., 250., Art. 253. Abs. 
1. und Art. 303. — 327. bei der Berus 
fung in analoge Anwendung. 
Dritter Titel. 
Von dem Angehorsamsverfahren. 
Erstes Capitel. 
Bon dem Ungehorsamsverfahren 
in erster Instang. 
1) Bei Verbrechen. 
Art. 340. 
Ist der Verdächtige abwesend oder 
entflohen, so richtet sich das Verfahren nach 
den Vorschriften der Art. 275. und 276. 
Art. 341. 
Findet das Kreis= und Stadtgericht 
am Schlusse der in Abwesenheic des Ver- 
dächtigen durchgeführten Voruntersuchung 
genügende Gründe, die Sache mit dem 
Beisatze, daß wegen Verbrechens zu ver- 
fahren sei, in die öffentliche Sitzung zu 
verweisen, so verordnet es mit dem Ver- 
weisungsbeschlusse zugleich die Erlassung 
einer Edictalladung. 
Art. 342. 
Wenn der Beschuldigte in einem Falle, 
in welchem eine Verhaftung desselben ge- 
maß Art. 114. Thl. II. des Strafgesetz- 
buches nicht statefindet, sich vor der Zu- 
stellung der an ihn erlassenen Ladung ent- 
fernt oder auf die ihm zugestellte Laduno
	        
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