Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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Wenn jedoch der Verurtheilte auch 
nach Ablauf jener Frist noch bei dem Kreis- 
und Stadtgerichte erscheint und nachweist, 
daß ihm die frühere Anmeldung des Ein- 
spruchs unmöglich war, so ist dieser noch 
zuzulassen. 
Art. 349. 
Wenn gegen ein im Ungehorsams- 
verfahren ergangenes Urtheil Einspruch er- 
hoben und zugleich von dem Staatsan- 
walte die Berufung ergriffen wird, so bleibt 
die Verhandlung über die Berufung bis 
zur Erledigung des durch den Einspruch 
veranlaßten Verfahrens ausgesett. 
Art. 350. 
Will der Verurtheilte Zeugen zu seiner 
Vertheidigung vorschlagen, so hat dieses 
innerhalb der für den Einspruch vorgeschrie- 
benen Frist zu geschehen. 
Art. 351. 
Der Gerichtsvorstand bestimmt einen 
Tag der Verhandlung über den erhobenen 
Einspruch und läßt hiezu sowohl den Ver- 
urtheilten, als die von dem Staatsanwalte 
vorgeschlagenen Zeugen vorladen. Hinsicht- 
lich der etwa von dem Verurtheilten vorge- 
schlagenen Zeugen kommt die Vorschrift 
des Art. 129. Abs. 2. in analoge An- 
wendung. 
Art. 352. 
Erscheint der Verurtheilte an dem 
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zur Verhandlung bestimmten Tage, so wird 
er zur Begründung seines Einspruches auf- 
gefordert. . . « 
Hiernaͤchst werden die erheblichen Zeu- 
genaussagen — insoferne die Zeagen selbst 
nicht vorgeladen worden sind — nebst den 
Vormerkungen des Protokollführers (Art. 
317. und 318.) abgelesen und die etwa 
vorgeladenen Zeugen abgehört, worauf nach 
geschlossener Verhandlung von neuem er- 
kannt wird. 
Act. 353. 
Wenn ein freisprechendes Urcheil er- 
folgt, so sind dem Beschuldigten dennoch 
die Kosten des Verfahrens, in so weit als 
sie durch sein schuldhaftes Nichrerscheinen 
bei der ersten Verhandlung vermehrt wor- 
den sind, zuzuweisen. 
Art. 354. 
Wenn der Verurtheilte an dem zur 
Verhandlung bestimmten Tage nicht erscheint, 
so wird erkannt, daß es bei dem früher er- 
lassenen Urtheile sein Verbleiben habe, 
und der Verurtheilte die durch den Einspruch 
verursachten Kosten zu tragen schuldig sei. 
Art. 355. 
Ein in Gemäßheit der Art. 352. oder 
354. erlassenes Urtheil geht, wenn es nicht 
innerhalb der gesetzlichen Frist durch das 
Rechtemittel der Berufung angegriffen wird, 
in Rechtskraft über.
	        
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