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Wenn jedoch der Verurtheilte auch
nach Ablauf jener Frist noch bei dem Kreis-
und Stadtgerichte erscheint und nachweist,
daß ihm die frühere Anmeldung des Ein-
spruchs unmöglich war, so ist dieser noch
zuzulassen.
Art. 349.
Wenn gegen ein im Ungehorsams-
verfahren ergangenes Urtheil Einspruch er-
hoben und zugleich von dem Staatsan-
walte die Berufung ergriffen wird, so bleibt
die Verhandlung über die Berufung bis
zur Erledigung des durch den Einspruch
veranlaßten Verfahrens ausgesett.
Art. 350.
Will der Verurtheilte Zeugen zu seiner
Vertheidigung vorschlagen, so hat dieses
innerhalb der für den Einspruch vorgeschrie-
benen Frist zu geschehen.
Art. 351.
Der Gerichtsvorstand bestimmt einen
Tag der Verhandlung über den erhobenen
Einspruch und läßt hiezu sowohl den Ver-
urtheilten, als die von dem Staatsanwalte
vorgeschlagenen Zeugen vorladen. Hinsicht-
lich der etwa von dem Verurtheilten vorge-
schlagenen Zeugen kommt die Vorschrift
des Art. 129. Abs. 2. in analoge An-
wendung.
Art. 352.
Erscheint der Verurtheilte an dem
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zur Verhandlung bestimmten Tage, so wird
er zur Begründung seines Einspruches auf-
gefordert. . . «
Hiernaͤchst werden die erheblichen Zeu-
genaussagen — insoferne die Zeagen selbst
nicht vorgeladen worden sind — nebst den
Vormerkungen des Protokollführers (Art.
317. und 318.) abgelesen und die etwa
vorgeladenen Zeugen abgehört, worauf nach
geschlossener Verhandlung von neuem er-
kannt wird.
Act. 353.
Wenn ein freisprechendes Urcheil er-
folgt, so sind dem Beschuldigten dennoch
die Kosten des Verfahrens, in so weit als
sie durch sein schuldhaftes Nichrerscheinen
bei der ersten Verhandlung vermehrt wor-
den sind, zuzuweisen.
Art. 354.
Wenn der Verurtheilte an dem zur
Verhandlung bestimmten Tage nicht erscheint,
so wird erkannt, daß es bei dem früher er-
lassenen Urtheile sein Verbleiben habe,
und der Verurtheilte die durch den Einspruch
verursachten Kosten zu tragen schuldig sei.
Art. 355.
Ein in Gemäßheit der Art. 352. oder
354. erlassenes Urtheil geht, wenn es nicht
innerhalb der gesetzlichen Frist durch das
Rechtemittel der Berufung angegriffen wird,
in Rechtskraft über.