Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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Richtern  bestehenden  Senat  abzuurtheilen
gewesen  sei.

In  diesem  Falle  kann  das  Appellationsgericht
  bei  Vernichtung  des  kreis=  und  stadtgerichtlichen
  Urtheiles  anordnen,  daß  die
wiederholte  Aburtheilung  bei  einem  anderen
  Kreis-  und  Stadtgerichte  des  nämlichen
Appellationsgerichtsbezirkes  zu  geschehen
habe.

Jedenfalls  können  jene  Richter,  welche
bei  dem  vernichteten  Urtheile  gestimmt  haben,
  an  der  wiederholten  Aburtheilung  nicht
Theil  nehmen.

Art.  337.

Außer  den  in  den  Art.  335.  und  336.
angeführten  Fällen  hat  das  Appellationsgericht
  —  selbst  wenn  in  der  ersten  Instanz
  eine  wesentliche  Förmlichkeit  verletzt
worden  sepn  sollte  —  in  der  Hauptsache
zu  erkennen.

Art.  338.

Das  Urtheil  des  Kreie=  und  Stadtgerichtes
  kann  auf  die  Berufung  des  Verurtheilten
  nicht  zu  dessen  Nachtheile  abgedudert
  werden.

Hat  der  Staatsanwalr  die  Berufung
ergriffen,  so  ist  eine  Abänderung  des  erstrichterlichen
  Urtheils  nicht  blos  zum  Nachtheile
  sondern  auch  zum  Vorcheile  des  Beschuldigten
  zulässig.

Art.  339.
Im  Uebrigen  kommen  die  Vorschriften

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der  Art.  235.  bis  240),  Art.  241.  Abs.  1.,
Art.  243.,  244.,  250.,  Art.  253.  Abs.
1.  und  Art.  303.  —  327.  bei  der  Berus
fung  in  analoge  Anwendung.

Dritter  Titel.
Von  dem  Angehorsamsverfahren.
Erstes  Capitel.
Bon  dem  Ungehorsamsverfahren
in  erster  Instang.
1)  Bei  Verbrechen.
Art.  340.

Ist  der  Verdächtige  abwesend  oder
entflohen,  so  richtet  sich  das  Verfahren  nach
den  Vorschriften  der  Art.  275.  und  276.

Art.  341.

Findet  das  Kreis=  und  Stadtgericht
am  Schlusse  der  in  Abwesenheic  des  Verdächtigen
  durchgeführten  Voruntersuchung
genügende  Gründe,  die  Sache  mit  dem
Beisatze,  daß  wegen  Verbrechens  zu  verfahren
  sei,  in  die  öffentliche  Sitzung  zu
verweisen,  so  verordnet  es  mit  dem  Verweisungsbeschlusse
  zugleich  die  Erlassung
einer  Edictalladung.

Art.  342.

Wenn  der  Beschuldigte  in  einem  Falle,
in  welchem  eine  Verhaftung  desselben  gemaß
  Art.  114.  Thl.  II.  des  Strafgesetzbuches
  nicht  statefindet,  sich  vor  der  Zustellung
  der  an  ihn  erlassenen  Ladung  entfernt
  oder  auf  die  ihm  zugestellte  Laduno