371
Richtern bestehenden Senat abzuurtheilen
gewesen sei.
In diesem Falle kann das Appellationsgericht
bei Vernichtung des kreis= und stadtgerichtlichen
Urtheiles anordnen, daß die
wiederholte Aburtheilung bei einem anderen
Kreis- und Stadtgerichte des nämlichen
Appellationsgerichtsbezirkes zu geschehen
habe.
Jedenfalls können jene Richter, welche
bei dem vernichteten Urtheile gestimmt haben,
an der wiederholten Aburtheilung nicht
Theil nehmen.
Art. 337.
Außer den in den Art. 335. und 336.
angeführten Fällen hat das Appellationsgericht
— selbst wenn in der ersten Instanz
eine wesentliche Förmlichkeit verletzt
worden sepn sollte — in der Hauptsache
zu erkennen.
Art. 338.
Das Urtheil des Kreie= und Stadtgerichtes
kann auf die Berufung des Verurtheilten
nicht zu dessen Nachtheile abgedudert
werden.
Hat der Staatsanwalr die Berufung
ergriffen, so ist eine Abänderung des erstrichterlichen
Urtheils nicht blos zum Nachtheile
sondern auch zum Vorcheile des Beschuldigten
zulässig.
Art. 339.
Im Uebrigen kommen die Vorschriften
372
der Art. 235. bis 240), Art. 241. Abs. 1.,
Art. 243., 244., 250., Art. 253. Abs.
1. und Art. 303. — 327. bei der Berus
fung in analoge Anwendung.
Dritter Titel.
Von dem Angehorsamsverfahren.
Erstes Capitel.
Bon dem Ungehorsamsverfahren
in erster Instang.
1) Bei Verbrechen.
Art. 340.
Ist der Verdächtige abwesend oder
entflohen, so richtet sich das Verfahren nach
den Vorschriften der Art. 275. und 276.
Art. 341.
Findet das Kreis= und Stadtgericht
am Schlusse der in Abwesenheic des Verdächtigen
durchgeführten Voruntersuchung
genügende Gründe, die Sache mit dem
Beisatze, daß wegen Verbrechens zu verfahren
sei, in die öffentliche Sitzung zu
verweisen, so verordnet es mit dem Verweisungsbeschlusse
zugleich die Erlassung
einer Edictalladung.
Art. 342.
Wenn der Beschuldigte in einem Falle,
in welchem eine Verhaftung desselben gemaß
Art. 114. Thl. II. des Strafgesetzbuches
nicht statefindet, sich vor der Zustellung
der an ihn erlassenen Ladung entfernt
oder auf die ihm zugestellte Laduno