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schlag betreffenden Gesetze und Verordnun-
gen, so wie die Abwendung der diesem
Staatsgefaͤlle drohenden Gefaͤhrden gehoͤrt
auch ferner zu dem Wirkungskreise derjent—
gen Behoͤrden, welchen sie dermalen obliegt.
Dieselben haben bei Entdeckung einer
Defraudation
1) das zuständige Gericht davon unver-
züglich in Kenneniß zu setzen;
2) dafür zu sorgen, daß die Spuren der
Thar nicht vertilgt oder verdndert, son-
dern bis zu genommenem richterlichen
Augenschein unverändert erhalten wer-
den;
in eilenden Fäallen aber, wenn wegen
Entfernung des Gerichtes die Erlöschung
oder Veränderung der Spuren der That
mit Grund zu besorgen wäre, alles
was zu deren unverzüglicher Erfor-
schung gehört, selbst zu besorgen und
sodann die Akten dem Gerichte unge-
sdäumt zu übergeben.
Art. 2.
Der Antrag auf Untersuchung und
Bestcafung wird bei dem Gerichte gestellr,
in dessen Bezirk die Defraudation begangen
wurde.
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Art. 3.
Die Untersuchung wird nach den für
die Behandlung der Dollzeislrafsachen be-
stehenden Bestimmungen geführt, jedoch sind
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die über die Beeidigung der Zeugen und
Sachverständigen im Gesete über das Straf-
verfahren enthaltenen Vorschriften zu be-
obächten.
Art. 4.
Dem Gerichte, welches die Untersu-
chung über eine Aufschlagsdefraudation ge-
führt hat, steht auch die Fällung des Ur-
theils zu.“
Das Verfahren ist öffentlich und münd-
lich mie Ausschluß jeder gesetzlichen Beweis-
theorie.
Art. 5.
Vor der Erlassung des Urtheils hat
das Gericht dem Kreieftscalate von dem
Schlusse der Untersuchung Nachricht zu
geben.
Das Kreisfiscalat ist befugt, innerhalb
30 Tagen, von dieser Mittheilung an ge-
rechnet, die Akten einzusehen oder durch
einen dazu bevellmächtigten Beamten ein-
sehen zu lassen und etwaige Erinnerungen,
welche dem Beschuldigten abschriftlich mit-
zutheilen sind, abzugeben.
Von dem gefällten Urtheile ist dem
Kreisfiscalate eine Abschrift zuzustellen.
Art. 6.
Gegen das erstrichterliche Urtheil stehe
dem Verurtheilten und dem Kreisftscalate
die Berufung an das Appellationsgericht des
Kreises zu.