Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

399 
schlag betreffenden Gesetze und Verordnun- 
gen, so wie die Abwendung der diesem 
Staatsgefaͤlle drohenden Gefaͤhrden gehoͤrt 
auch ferner zu dem Wirkungskreise derjent— 
gen Behoͤrden, welchen sie dermalen obliegt. 
Dieselben haben bei Entdeckung einer 
Defraudation 
1) das zuständige Gericht davon unver- 
züglich in Kenneniß zu setzen; 
2) dafür zu sorgen, daß die Spuren der 
Thar nicht vertilgt oder verdndert, son- 
dern bis zu genommenem richterlichen 
Augenschein unverändert erhalten wer- 
den; 
in eilenden Fäallen aber, wenn wegen 
Entfernung des Gerichtes die Erlöschung 
oder Veränderung der Spuren der That 
mit Grund zu besorgen wäre, alles 
was zu deren unverzüglicher Erfor- 
schung gehört, selbst zu besorgen und 
sodann die Akten dem Gerichte unge- 
sdäumt zu übergeben. 
Art. 2. 
Der Antrag auf Untersuchung und 
Bestcafung wird bei dem Gerichte gestellr, 
in dessen Bezirk die Defraudation begangen 
wurde. 
3 
Art. 3. 
Die Untersuchung wird nach den für 
die Behandlung der Dollzeislrafsachen be- 
stehenden Bestimmungen geführt, jedoch sind 
400 
die über die Beeidigung der Zeugen und 
Sachverständigen im Gesete über das Straf- 
verfahren enthaltenen Vorschriften zu be- 
obächten. 
Art. 4. 
Dem Gerichte, welches die Untersu- 
chung über eine Aufschlagsdefraudation ge- 
führt hat, steht auch die Fällung des Ur- 
theils zu.“ 
Das Verfahren ist öffentlich und münd- 
lich mie Ausschluß jeder gesetzlichen Beweis- 
theorie. 
Art. 5. 
Vor der Erlassung des Urtheils hat 
das Gericht dem Kreieftscalate von dem 
Schlusse der Untersuchung Nachricht zu 
geben. 
Das Kreisfiscalat ist befugt, innerhalb 
30 Tagen, von dieser Mittheilung an ge- 
rechnet, die Akten einzusehen oder durch 
einen dazu bevellmächtigten Beamten ein- 
sehen zu lassen und etwaige Erinnerungen, 
welche dem Beschuldigten abschriftlich mit- 
zutheilen sind, abzugeben. 
Von dem gefällten Urtheile ist dem 
Kreisfiscalate eine Abschrift zuzustellen. 
Art. 6. 
Gegen das erstrichterliche Urtheil stehe 
dem Verurtheilten und dem Kreisftscalate 
die Berufung an das Appellationsgericht des 
Kreises zu.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.