401 —.
Die Berufung an das Oberappella=
tionsgericht ist zulässig, wenn die Be-
schwerdesumme wenigstens 400 Gulden be-
trägt oder die Entfernung des Verurtheilten
von dem Betriebe des Gewerbes, die Ent-
ziehung des Rechtes, Malz zu brechen oder
die Zerstbrung einer Malzmühle in Frage
steht.
Die Berufungefeist beträge 30 Tage,
von dem Tage der Ersffnung des ange-
fechtenen Urtheils an gerechnet.
Art. 7.
Verstehende Bestimmungen kommen
bei den Defraudatienen der den Gemeinden
zustehenden Aufschlagsgefille in analoge An-
wendung.
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In Ansehung der letzteren stehen den
Gemeindebehörden die nämlichen Befugnisse
zu, welche in den Artikeln 5. und 6. den
Krelsfiscalaten bezuͤglich der Malzaufschlags-
defraudatienen eingerdumt sind.
Art. 8.
Das gegenwärtige Gesetz wird auf
alle Aufschlagodefraudationen angewender,
welche an dem Tage der Verkündung des-
selben noch nicht rechtskräftig abgeurt heilt
sind.
Die Staateminister der Jusiiz, des
Innern und der Finanzen sind mit dem Voll-
luge des Gesetzes beauftragt.
Gegeben Roymphenburg, den 10. Rovember 1848.
Maximilian.
v. Thon-Ditlmer. Heintz. Lerchenfeld. Weiohaupt. Graf v. Dray. v Strauß, Staats rath.
Nach dem Befehle
Seiner Majestät des Königs:
der geheime Secretär des Staatsrathes,
Rath Sebastiau v. Kobell.
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