Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1848. (9)

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dem Ministerrath darzulegen, dessen Proto- 
koll dem Könige vorzulegen ist. 
Artikel VIII. 
Jedem wirklichen oder abgetretenen 
Staatsminister oder Verweser eines Staats- 
ministeriums dürfen die amtlichen Behelfe 
zur Rechenschaftsablage über seine Amts- 
Verwaltung nicht vorenthalten werden, wenn 
er derselben zu seiner Rechtfertigung vor dem 
Könige oder den Ständen des Reichs bedarf. 
Artikel IX. 
Ein Staatsminister oder dessen Stell- 
vertreter, der durch Handlungen oder Unter- 
lassungen die Staatsgesetze verletzt, ist den 
Ständen des Reichs verantwortlich, und 
kann auf deren Anklage mit Rücksicht auf 
den Grad des Verschuldens und auf den 
Erfolg der Pflichtverletzung 
1) mit einfacher Entfernung vom Dienste 
unter Belassung des ihm nach F. 19. 
der Verfassunge-Bellage IX. gebüh- 
renden Ruhegehaltes, 
2) mit Dienstes-Entlassung ohne Ruhe- 
gehalt, oder 
3) mit Dienstes= Enesetzung — Cassa- 
tion — bestraft werden. 
Arcikel X. 
Erachten die Stände des Reiches die 
Voraussetzungen des Art. IX. für gegeben, 
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und demnach durch ihre Pflicht sich aufge- 
fordert, gegen einen Minister oder Minister- 
Seellvertreter förmliche Anklage zu erheben, 
so wird der König, nachdem das durch Tit. 
X. ç. 6. Absaß I. und II. der Verfassungs- 
Urkunde vorgeschriebene Verfahren stattge- 
funden hat, den Angeklagten vorläufig fus- 
pendiren, und die erhobene Anklage durch 
einen hiezu besonders zusammenzuberufen- 
den Staatsgerichtshof unverzüglich zur Ent- 
scheidung bringen lassen. 
Die Bestimmungen des F. 16. der K. 
Verfassungs, Bellage bleiben hiebei außer 
Anwendung. 
Artikel XI. 
Die Verhandlungen des Staatsgerichts- 
hofes sind mündlich und öffentlich. 
Die Einreichung und Vertretung der 
Anklage geschieht durch Bevollmächtigte der 
Stände des Reichs, welche jede Kammer 
durch absolute Stimmen-Mehrheit zu wäh- 
len hat. 
Ueber die Thartfrage der Anklage ha- 
ben Geschworne, über die Rechtsfrage rechts- 
kundige Richter zu entscheiden. 
Im Uebrigen richtet sich die Zusam- 
mensetzung und das Verfahren des Staats- 
Gerichtshofes nach den einschlägigen beson- 
dern gesetzlichen Bestimmungen. 
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