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Gesetz-Platt
für das
Königreich Bayern.
München den 17. Juni 1848.
Gesetz, die Kapital-Steuer betreffend.
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Gesetz,
die Kapital-Steuer betreffend.
Maximilian II.
von Gottes Gnaden König von Vayern,
Pfalzgraf bei Uhein,
Herzog von Vayern, Franken und in
Schwaben rc. 1.
Wir haben nach Vernehmung Un-
seres Staatsrathes und mit Beirath und
Zustimmung Unserer bieben und Getreuen,
Inhalt:
(All. Beilage zum Abschlere für die Ständc-Versammilung.)
der Stände des Reiches, beschlossen und ver-
ordnen, wie folge:
Arcikel I.
Alles rentirende bewegliche Vermögen,
welches unter dem Namen von verzinslichen
Darlehen, Schuldbriefen, Staars-Obliga-
tionen, Aktien u. dgl. begriffen zu werden
pflegt, unterliegt, nach Abzug der auf dem
Vermägen lastenden Kapitalschulden, der Ka-
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