Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1855-1856. (17)

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schon an und fuͤr sich unter die Handelsgewerbe 
gehoͤrt, die Haltung eines offenen Ver— 
kaufsladens verbunden, so hat der Berech- 
tigte, wenn er das Ladengeschäft auf den 
Verkauf seiner eigenen Producte und auf 
den Ort des Gewerbsbetriebes beschränkt, 
eine besondere Steuer für die Haltung des 
Ladens nicht zu entrichten. 
Dehnt er aber gemáß seiner Befugniß 
den Ladenverkauf auch auf nicht selbst pro- 
ducirte, sondern aus andern Werkstätten 
oder Fabriken hervorgegangene Verkaufs= 
gegenstände aus, so unterliegt er neben der 
Steuer seines bezüglichen Gewerbes noch 
einer besonderen Steuer als Händler der 
geführten Waare. In solchem Falle wird 
je nach Zahl und Art der zum Handel 
beigelegten Waarenartikel der Viertels- 
bis ganze Betrag der für das entsprechende 
Handelsgeschäft bestimmten Steueranlage 
(und zwar für jeden einzelnen Laden) in 
Ansaß gebracht. 
Ebenso wird der Gewerbereibende, wel- 
cher eine Niederlage zwar von eigenen 
Droducten, aber außerhalb des Ortes sei- 
nes Gewerbsbetriebes hält, hiefür beson- 
ders als Händler, und zwar für jede ein- 
zelne Niederlage, besteuert. 
Art. 20. 
Bei Gewerbsunternehmen, welche in 
Gesellschaft mehrerer Personen (in Com- 
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pagnie) sowie bei jenen, welche sür Rech- 
nung einer Actiengesellschaft betrieben wer- 
den, wird die Steueranlage nur einmal 
berechnet und von dem legalen VPertreter 
(Chef, Vorstand, Ausschuß oder sonstigem 
Organe) der Gesellschaft erhoben. Die 
einzelnen Theilnehmer werden blos soferne 
sie an der Geschäftsführung thärigen An- 
theil nehmen, bei Berechnung der Be- 
triebsanlage gleich anderen Geschäfesgehil- 
sen in Ansatz gebracht. 
Art. 21. 
Reale und radicirte Gewerberechte, 
sowie die nach Maßgabe des Gewerbsge- 
sezes vom 11. September 1825 verliehe- 
nen perfönlichen Gewerbsconcessionen sind 
im Falle ihres Nichrbetriebes, so lange 
sie nicht gänzlich erloschen sind, als ruhend 
zu verstenern. 
Dergleichen ruhende Gewerbe werden 
nach Maß der bestehenden Gewerbsverhäll= 
nisse mit einem der Classensätze I bis VIII, 
und soferne die Normalanlage im Tarife 
nach Classensatz 1 zu geschehen hartce, mit 
der Hälfte dieses Satzes angelegt. 
Bei Gewerben, für welche der Steuer- 
tarif keine Normalanlage festsetzt, rritt eine 
Ruhendversteuerung nicht ein. 
Art. 27. 
Die Steuer jener Gewerbe, welche
	        
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