Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1859. (18)

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Gesetz- 
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Vlatt 
für das 
Königreich 
Bayern. 
München, den 9. April 1859. 
Inhalt: 
Geses, die Gewährlelstung bei Viehveröußerungen betr. 
Gesetz, 
die Gewährleistung bei Viehreräußerungen be- 
treffend. 
Maxgimilian 11. 
von Gottes Gnaden König von Payern, 
Pfalzgraf bei Uhein, 
Herzog von Voyern, Franken und in 
Schwaben rc. 2c. 
(III. Bellage zum Loodtags-Abschied). 
Wir haben nach Vernehmung Un- 
seres Staatsraths mit Beirath und Zu- 
stimmung der Kammer der Reichsráthe und 
der Kammer der Abgeordneten beschlosson 
und verordnen, was folgt: 
Art. 1. 
Wer ein lebendes Thier von einer der 
nachstehend bezeichneten Gattungen verkauft
	        
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