Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1859. (18)

Elnrede. Gewährleistung. 
ung aller gesetzlichen Vorschriften, welche dem 
Inhalte des gegenwärtigen Gesetzes entgegen 
stehen. Auf Urkunden, welche schon vor dem 
Tage dieser Bekanntmachung ausgestellt wor- 
den sind, fündet das gegenwärtige Gesetz keine 
Anwendung. S. 48. 
Königlich allerhöchste Sanction dieses .Ge- 
setzes im Landtagsabschiede. S. 3. 
Eisenbahn-Anlehen von 1856, den Auf- 
schub der Tilgung desselben betr. S. 14. 
Königlich allerhöchste Erklärung mit Ge- 
setzeskraft, daß die Tilgung mit jährlich ½ 
Procent des nach dem Gesetze vom 19. März 
1856, die Eisenbahnbaudotation für die VII. 
Flnanzperiode betr., ausgenommenen neuen 
4 procentigen Eisenbahnanlehens von 1856 
erst mit dem Beginne der VIII. Finanzperlode 
in's Leben, sofort die Bestimmung in Art. 3. 
des obigen Dotationsgesetzes, insoweit ste die 
Bezeichnung dieses Heimzahlungsanfanges vom 
Jahre 185 7/58 an enthält, außer Wirksam- 
keit zu treten habe. Siehe Landtagsabschied 
S. 14. 
Eisenbahnen. Siehe Marimalsätze. S. 5. 
G. 
Geld, nicht gezahltes. S. Elnrede des c. 
Gewährleistung. Gesetz, die Gewährlelstung 
bel Vlehveräußerungen betreffend. S. 33— 
42. Art. 1. Gattungen der Thiere, Bezeich= 
nung der Fehler dann Gewährfristen. S. 
34—36. Art. 2. Bestimmung über die Zeit 
des Vorhandenseins der Fehler. S. 36. — 
Art. 3. Veräußerungen, bei welchen die Ge- 
währleistung wegfällt. S. 37. — Art. 4. 
Rechtliche Folgen der Gewährleistungspflicht. 
S. 37. — Art. 5. Aufhebung des Vertra- 
ges und daraus hervorgehende Verpflichtungen. 
S. 38. — Art. 6. Eintritt des Schadens- 
ersatzes. S. 38—39. — Art. 7. Aushebung 
Gewährleistung. Nachweisungen. 
des Vertrages bei Veräußerung von Zugthie= 
ren als Paare, Gespanne oder Züge. S. 
39. — Art. 8. Bestimmungen über die Auf- 
hebung des Vertrages, wenn mehrere Stücke 
Vieh durch ein Rechtsgeschäft veräußert wor- 
den sind, dann über den Rückerstattungsbe- 
trag. S. 30—40. — Art. F. Erhebung der 
Klage innerhalb 14 Tagen nach Ablauf der 
Gewährfrist (Art. 1. und 10.) S. 40. — Art. 
10. Anwendung des gegenwärtigen Gesetzes, 
wenn von den Betheiligten besondere Bestimm- 
ungen getroffen worden sind. S. 40 — 41. 
Nrt. 11. Versteigerung des Thieres bei entstand- 
enem Rechtsstreite. S. 41. Art. 12. 
Eintritt der Wirksamkeit des gegenwärtigen 
Gesetzes und Erlöschung der Wirksamkeit aller ent- 
gegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen. S.42. 
Königlich allerhöchste Sanction dieses Ge- 
setzes in dem Landtagsabschiede. S. 3. 
Handelsverhältnisse. S. Zoll= und Han- 
delsverhältnisse. 
Heirathgut. 
S. Elnrede des rc. 
M. 
Marimalsätze der Personentare auf den Staats- 
Eisenbahnen betr. 
Königlich allerhöchste Anordnung bezuglich 
des Antrages auf Erhöhung der Personentare 
für die Ellzüge um 20 Procent. S. J. Siehe 
Abschied. 
Münzvertrag vom 24. Januar 1857. Siehe 
Abschied für den Landtag, dessen Ausführung 
durch zu treffende financielle Verfügungen und 
Anordnungen. S. 8. 
N. 
Nachweisungen. Käönigliche Erklärung im 
Landtagsabschiede bezüglich: -
	        
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