Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1861-1862. (19)

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Gesetz 
34 
Blatt 
für das 
Königreich Bapern. 
  
W 7. 
München, den 4. Gctober 1861. 
  
Inhalt: 
Geses, die Verjährung der Jeider#ungen aus Siaas Schuldurlunden ter Siaatsschuiden-Tilgungsanstalt benessend. 
  
Geseh, 
die Verjährung der Forderungen aus Staatd- 
Schuldurkunden der Staatsschulden-Tilgungsan- 
stalt betreffend. 
Maximilian II. 
von Gottes Gunden König von Bayern, 
Pfallgraf bei Uhein, 
Herzog von Bayern, Kranken und in 
Schwaben 2c. 2c. 
Wir haben nach Vernehmung Un- 
seres Staatsraths mit Beirath und Zu- 
stimmung der Kammer der Reichsräthe 
und der Kammer der Abgeordneten be- 
schlossen und verordnen, was folge: 
Artikel 1. 
Capitalforderungen an das Staats- 
drar, welche sich auf Schuldurkunden der 
Staatsschuldentilgungsanstalt grunden, ver- 
jähren zu Gunsten des einschlägigen Staats- 
schuldentilgungosondes nach Ablauf von 
dreißig Jahren von dem Tage an gerech- 
nek, au welchem die Zahlung des Capitals 
in Folge stattgesundener Kündung oder 
Verloosung sällig wurde.
	        
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