Artikel 2.
Zinsforderungen aus Schuldurkurden
der Staatsschuldentilgungsanstalt verjähren
zu Gunsten des einschlägigen Staatsschulden-
tilgungssondes nach Ablauf von fünf
Jahren, von dem Tage an gerechnet, an
welchem die Zahlung des Zinses fällig war.
Artikel 3.
Die Auweisungen auf Ausfertigung
neuer Zinsabschnitte (Talons) verlieren
ihre Giltigkeit nach Ablauf von fünf Jahren
von dem Verfalltage des letten Zinsab-
schnittes (Coupon) an gerechnet, und kann
von Dieser Zeit an die Ausfertigung neuer
Zinsabschnitte nur auf Vorzeigung der
Staatsschuldurkunde selbst erfolgen.
Artikel 1.
Wer bei Einlösung eines zur Rück-
zahlung sälligen Staatsschuldcapitals nicht
im Stande war, mit der Schuldurkunde
auch die dazu gehbrigen, noch nicht fälligen
Zinsabschnitte zu übergeben und deshalb
für die abgängigen Zinsabschnitte eine Cau-
tion erlegt hat, ist berechrigt, den Camions=
betrag für jeden nicht zur Einlösung ge-
kommenen Zinsabschnitt nach eingetretener
Verjährung desselben zurückzufordern. Un-
terläßt er dieses während des Laufes von
fünf Jahren von dem Tage an gerechnet,
an welchem der Zinsabschnitt erloschen ist,
so ist auch das Recht auf Zurückforderung
36
der Cautionsrate zu Gunsten der Staats=
schuldentilgungsanstalt verjährt.
Artikel 5.
Wenn auf den Inhaber (an Porteur)
lautende Staatsschuldurkunden oder Zins-
abschnitte bei der Staatsschuldentilgungs-
Commission oder bei einer Casse derselben
als abhanden gekommen angemeldet worden
und während der in Artikel 1 und 2 ge-
genwärtigen Gesetzes bestimmten Fristen
nicht zur Einlösung gelangt sind, so werden
nach eingerretener Verjährung die betref-
fenden Geldbeträge an den zuerst Anmel-
denden oder dessen Rechtsnachfolger gegen
Quittung vergutet, insoferne nicht ein
Dritter innerhalb der Verjährungsfrist ein
Recht hierauf durch richterliches Urtheil
nachgewiesen hat.
Bezüglich des Capitals kann jedoch
eine srühere Vergürung in dem Falle bean-
sprucht werden, wenn der Abgang der
Schuldurkunde bereits vor erfolgter Künd-
ung oder Verloosung angemeldet war, seit
dem Tage der Kündung oder Verloofung
zwei Jahre abgelaufen sind, und der Staats-
schuldentilgungsanstalt für den Capitals=
betrag entsprechende Caution geleistet wird.
Das Gesuch um Vergütung des Ca-
pitals und der Zinsen, sowie um Heraus-
gabe der Caution ist bei Verlust des An-
spruches hierauf innerhalb fünf Jahren