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Gesetz-Blatt
für das
Königreich Bayern.
I 21.
München, den 6. Februar 1868.
Inhalt:
Gesetz, das Gewerbewesen betr.
Geseh,
das Gewerbswesen betr.
Ludwig U.
von Gotte# Gnaden König von Bayern,
Pfalzgraf bei Uhein,
Herzog von Bayern,, Faken und in
Schwaben ete. etc.
Wir haben nach Vernehmung Unseres
Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer
der Abgeordneten beschlossen und verordnen,
was folgt:
.
Allgemeine Bestimmungen.
Artikel 1.
Alle Staatsangehbrigen ohne Unterschied
des Geschlechtes und des Glaubensbekennt-
nisses sind zum Betriebe von Gewerben im
ganzen Umfange des Kbnigreichs berechtigt.
In dieser Berechtigung liegt insbesondere
die Befugniß, verschiedenartige Geschäfte
gleichreitig an mehreren Orten und in mehreren
Localitäten desselben Ortes zu betreiben,
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