Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1866-1869. (21)

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Gesetz-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
I 21. 
München, den 6. Februar 1868. 
Inhalt: 
Gesetz, das Gewerbewesen betr. 
Geseh, 
das Gewerbswesen betr. 
Ludwig U. 
von Gotte# Gnaden König von Bayern, 
Pfalzgraf bei Uhein, 
Herzog von Bayern,, Faken und in 
Schwaben ete. etc. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres 
Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung 
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer 
der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Artikel 1. 
Alle Staatsangehbrigen ohne Unterschied 
des Geschlechtes und des Glaubensbekennt- 
nisses sind zum Betriebe von Gewerben im 
ganzen Umfange des Kbnigreichs berechtigt. 
In dieser Berechtigung liegt insbesondere 
die Befugniß, verschiedenartige Geschäfte 
gleichreitig an mehreren Orten und in mehreren 
Localitäten desselben Ortes zu betreiben, 
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