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Gesetz-Vlatt
für das
Königreich Bapern.
. 58.
München, den 28. Mai 1869.
Inhalt:
esetz, die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirthschafts-Gesellschaften betr. (Beilage X zum Landtagsab-
schiede).
Gesetz,
die privatrechliche Stellung der Erwerbs= und
Wirthschafts-Gesellschaften betr.
Ludwig II.
von Gottes Gnaden König von Bayern,
Palzgraf bei Uhein,
Herzog von Bayern, Franken und in
Schwaben ete. ete.
Wir haben nach Vernehmung Unseres
Staatsrathes, mit Beirath und Zustimmung
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer
der Abgeordneten beschlossen und verordnen,
was folgt:
Erstes Hauptstück.
Von den Zesellschafken mit solidarischer Hafipflicht
(Genossenschaften).
Abschnitt 1
Von Errichtung der Genossenschaften.
Artikel 1.
Gesellschaften von nicht geschlossener Mit-
gliederzahl, welche die Förderung des Credits,
des Erwerbes oder der Wirthschaft ihrer Mit-
glieder mittelst gemeinschaftlichen Geschäftsbe-
triebes bezwecken, namentlich:
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