Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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als Maximalsätze für die R. Finanzperiode 
gleichfalls ihre Geltung beizubehalten. 
Titel IV. 
Schlußbestimmungen. 
G. 18. 
Der Ertrag der Kreisamtsblätter, welcher 
schon bisher dem allgemeinen Unterstützungs- 
sonde für Staatsdiener zugewiesen war, soll 
auch in der X. Finanzperiode — ohne Aen- 
derung der Natur dieser Einnahmsquelle als 
Staatsregale — diesem Fonde zu Unter- 
stützungen zugewiesen bleiben. 
. 19. 
Die Jahresrente der k. Bank in Nürnberg 
wird derselben zur Verstärkung ihrer Fonds 
auch in der X. Finanzperiode belassen. 
8. 20. 
Der Ertragsantheil der Staatscasse an den 
Ueberschüssen der privilegirten bayerischen Ost- 
bahnen im Laufe der X. Finanzperiode wird 
gemäß Art. 2 des Gesetzes vom 29. April 
1869, die Ausdehnung und Vervollständigung 
der bayerischen Staatsbahnen, dann'Erbauung 
von Bicinalbahnen betreffend, dem Vicinal- 
Eisenbahnbaufonde überlassen. 
&. 21. 
Das Erträgniß des in der X. Finanzperlode 
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anfallenden Wehrgeldes wird dem k. Kriegs- 
ministerium im Benehmen mit dem Staats- 
ministerium des Innern zur Benützung für 
Capitulationsvergütungen in der activen Armee 
und in der Gendarmerie zur Verfügung gestellt. 
*ir 
Der in Folge des Gesetzes vom 27. Mai 
1861 zu leistende Beitrag für die Kosten der 
Immobiliar-Brandversicherungsanstalt wird für 
die X. Finanzperiode auf 75,000 fl. festgestellt. 
  
g. 23. 
Zur Deckung des nach dem Gesetze vom 
15. Mai 1870, einen Credit für außeror- 
dentliche Militärbedürfnisse betreffend, cröff- 
neten Credits von 2,473,750 fl., dann zur 
Deckung des nach dem Gesetze vom 19. De- 
cember 1870, einen Credit für die außeror- 
dentlichen Militärbedürfuisse in der X. Finanz= 
perlode 1870 und 1871 betreffend, weiter 
erbffneten Credits von 599,500 fl. — inso- 
weit nicht in letzterem Gesetze für die Deckung 
des hier bewilligten Bedarfes bereits Vor- 
sehung getroffen wurde — ist der k. Staats- 
minister der Finanzen ermächtigt, eln auf die 
Staatsfonds zu versicherndes Anlehen aufzu- 
nehmen und das Anlehenscapital um den 
Betrag der Anlehens-Aufbri skosten und 
der während des Laufes der . Finanzperiode 
anfallenden Zinsen zu erhöhen.
	        
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