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Bahnstrecke zwischen Neuenmarkt und Hof wird
ein Maximalcredit von 1,100,000 fl. (einer
Millionund einhundert Tausend Gulden)erbffnet.
Artikel 2.
Der Staatsminister der Finanzen ist er-
mächtigt, zur Deckung des im Artikel 1 fest-
gesetzten Bedarfes ein auf die Staatseisen-
bahnen zu versicherndes Staatsanlehen in
gleichem Betrage aufzunehmen.
Dieses Eisenbahnanlehen wird als eine
Fortsetzung der selt dem Gesetze vom 19. März
1856 — die Eisenbahnbaudotation für die
VII. Finanzperiode betreffend — aufgenom-
menen Eisenbahnanlehen erklärt.
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Artikel 3.
Die Ausgaben für Verzinsung dieses An-
lehens während der Bauzeit und die Geld-
aufbringungs-Kosten sind durch Erhöhung des
im Artikel 1 gewährten Anlehens-Credites
zu beschaffen.
Von der Zeit der Vollendung der im ge-
nannten Artikel bezeichneten Objecte an hat
die Verzinsung der für dieselben aufgewen-
deten Summe aus der Eisenbahnbetriebsrente
zu erfolgen.
Die Tilgung dieses Anlehens richtet sich
nach den Bestimmungen der hiefür maßgebenden
Finanzgesetze.
Gegeben München, den 18. Februar 1871.
L ud5
Graf v. Pray.
v. Lutz.
v. Pfrehschner.
wig.
v. Schlör.
v. Praun.
cmrhr. v. Pranchh.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der Gencralsecretär des Staatsrathes,
Feb. von Kobell.