307 Eisenbahnen
Eisenbahnen. Königliche Erklärung auf die
von beiden Kammern des Landtages an die
Krone gebrachte Bitte bezüglich einer Verbin-
dungsbahn von der Station Kaufering bis zur
Stadt Landsberg. S. 311.
— — Gesetz, die Erbauung einer VBicinalbahn
von Holzkirchen nach Tölz betr. S. 353—356.
Bezugnahme im Landtags-Abschiede auf die
königliche Sanction dieses Gesetzes. S. 304.
— — Gesetz, die Vervollständigung der Doppel-
bahn auf der Bahnstrecke Untersteinach-Neuen-
markt-Hof betr. S. 357—360.
Bezugnahme im Landtags-Abschiede auf die
königliche Sanction dieses Gesetzes. S. 304.
F.
Festungen. Königliche Erklärung im Landtags-
Abschiede auf den von beiden Kammern des
Landtages an die Krone gebrachten Wunsch
bezüglich der Festungs-Eigenschaft von Landau.
S. 300
Finanzgesetz für die X. Finanzperiode 1870
und 1871. S. 317—334.
Inhalt.
Titel I. Bestand der Vorjahre. §. 1—4.
S. 319—320. — Titel II. Festsetzung der
Ausgaben. C. 5—41. S. 321—328. — Ti-
tel III. Staats-Einnahmen. §. 12—17. S.
328—331. — Titel IV. Schlußbestimmungen.
18—23. S. 331—334.
Bezugnahme im Landtags-Abschiede auf die
königliche Sanction dieses Gesetzes. S. 303.
Fleischverkauf. Abänderung der hierüber im
Polizeistrafgesetzbuche vom 10. November 1861
enthaltenen Bestimmungen. S. 142—143.
368
G.
Gantverfahren. Stempel- und Einregistri-
rungsgebühren beim Gantverfahren in der
Pfalz. S. 34—37.
Gebietstheile, neuerworbene. Einführung der
bayerischen Gesetze in denselben. Siehe „Ge-
setze".
Gehölze. Auslichtung derselben an den Land-
straßen. Königliche Erklärung auf die von
beiden Kammern des Landtages deshalb an
die Krone gebrachte Bitte. S. 309.
Gerichtsschreiber. Haftung derselben in Be-
zug auf Tax= und Stempelgebühren. S. 29.
Gerichtsvollzieher. Gesetz, die Anwendung
einiger Bestimmungen des Strafgesetzbuches
vom 10. November 1861 auf die Gerichts-
Vollzieher betr. S. 13—16.
— — Provisorische Bestimmungen über Stempel-
Gebühren in Bezug auf die Gericht svollzieher.
S. 29—31.
Geschäftsgang des Landtages. Siehe „Land=
tag“.
Gesetze, bayerische. Gesetz, die Einführung
der bayerischen Gesetze in einigen neuerwor-
benen Gebietstheilen betr. S. 345—352.
Bezugnahme im Landtags-Abschlede auf die
königliche Sanction dieses Gesetzes. S. 304.
Gesetze des Norddeutschen Bundes. Er-
klärung derselben zu Bundesgesetzen für das
Königreich Bayern der Bundesgesetzgebung
vorbehalten. S. 181—182. 203—204.
Getreid. Verkauf des Getreides auf dem Halme
oder der Wurzel. Königlicher Ausspruch auf
den deshalb von beiden Kammern des Land-
tages an die Krone gebrachten Antrag. S. 309
bis 310.