Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

307 Eisenbahnen 
Eisenbahnen. Königliche Erklärung auf die 
von beiden Kammern des Landtages an die 
Krone gebrachte Bitte bezüglich einer Verbin- 
dungsbahn von der Station Kaufering bis zur 
Stadt Landsberg. S. 311. 
— — Gesetz, die Erbauung einer VBicinalbahn 
von Holzkirchen nach Tölz betr. S. 353—356. 
Bezugnahme im Landtags-Abschiede auf die 
königliche Sanction dieses Gesetzes. S. 304. 
— — Gesetz, die Vervollständigung der Doppel- 
bahn auf der Bahnstrecke Untersteinach-Neuen- 
markt-Hof betr. S. 357—360. 
Bezugnahme im Landtags-Abschiede auf die 
königliche Sanction dieses Gesetzes. S. 304. 
F. 
Festungen. Königliche Erklärung im Landtags- 
Abschiede auf den von beiden Kammern des 
Landtages an die Krone gebrachten Wunsch 
bezüglich der Festungs-Eigenschaft von Landau. 
S. 300 
Finanzgesetz für die X. Finanzperiode 1870 
und 1871. S. 317—334. 
Inhalt. 
Titel I. Bestand der Vorjahre. §. 1—4. 
S. 319—320. — Titel II. Festsetzung der 
Ausgaben. C. 5—41. S. 321—328. — Ti- 
tel III. Staats-Einnahmen. §. 12—17. S. 
328—331. — Titel IV. Schlußbestimmungen. 
18—23. S. 331—334. 
Bezugnahme im Landtags-Abschiede auf die 
königliche Sanction dieses Gesetzes. S. 303. 
Fleischverkauf. Abänderung der hierüber im 
Polizeistrafgesetzbuche vom 10. November 1861 
enthaltenen Bestimmungen. S. 142—143. 
368 
G. 
Gantverfahren. Stempel- und Einregistri- 
rungsgebühren beim Gantverfahren in der 
Pfalz. S. 34—37. 
Gebietstheile, neuerworbene. Einführung der 
bayerischen Gesetze in denselben. Siehe „Ge- 
setze". 
Gehölze. Auslichtung derselben an den Land- 
straßen. Königliche Erklärung auf die von 
beiden Kammern des Landtages deshalb an 
die Krone gebrachte Bitte. S. 309. 
Gerichtsschreiber. Haftung derselben in Be- 
zug auf Tax= und Stempelgebühren. S. 29. 
Gerichtsvollzieher. Gesetz, die Anwendung 
einiger Bestimmungen des Strafgesetzbuches 
vom 10. November 1861 auf die Gerichts- 
Vollzieher betr. S. 13—16. 
— — Provisorische Bestimmungen über Stempel- 
Gebühren in Bezug auf die Gericht svollzieher. 
S. 29—31. 
Geschäftsgang des Landtages. Siehe „Land= 
tag“. 
Gesetze, bayerische. Gesetz, die Einführung 
der bayerischen Gesetze in einigen neuerwor- 
benen Gebietstheilen betr. S. 345—352. 
Bezugnahme im Landtags-Abschlede auf die 
königliche Sanction dieses Gesetzes. S. 304. 
Gesetze des Norddeutschen Bundes. Er- 
klärung derselben zu Bundesgesetzen für das 
Königreich Bayern der Bundesgesetzgebung 
vorbehalten. S. 181—182. 203—204. 
Getreid. Verkauf des Getreides auf dem Halme 
oder der Wurzel. Königlicher Ausspruch auf 
den deshalb von beiden Kammern des Land- 
tages an die Krone gebrachten Antrag. S. 309 
bis 310.
	        
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