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lichen Verhandlungen die Erhebung und Ver-
rechnung bes gesrtzlichen Stempelgebührbetrags
als Tare anzuordnen.
Die Ausfertigungen derartiger Entscheidun-
gen sind bei den Einzelngerichten stempelfrei.
Artikel 5.
Vor Entrichtung der Tar-, Stem-
pel= und anderer Gebühren darf
eine Ausfolglassung derg gerichtlichen Ver-
fügungen, insbesondere von Zahlungsbefehlen,
Vollstreckungsbeschlüssen und Urtheilsausfertig-
ungen an die Betheiligten nicht stattfinden,
widrigenfalls die Haftung für die fraglichen
Gebühren auf den Gerichtsschreiber unter Vor-
behalt seines Regresses übergeht.
Haftung der
Gerichtsschreiber.
2) In Bezug auf die Gerichtsvollzieher.
Artikel 6.
aeegeil. Die Acte der Gerichtsvollzieher
volljieher-Acte. sind sowohl im Civilprozesse, im
Vollstreckungs= oder Gantverfahren, als auch
in nicht streitigen Rechts= und Privatsachen
lediglich einer Stempelgebühr unterworfen.
Dieselbe beträgt:
1) Bei den von ihnen aufgenommenen Wech-
selprotesten für den ersten Bogen dreißig
Kreuzer, für jeden weiteren Bogen sechs
Kreuzer;
2) bei Acten im Civilprozesse, dann im Voll-
streckungsverfahren, in welchem die Streit-
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gegenstandssumme in der Hauptsache an
Geld oder Geldeswerth nicht über ein-
hundertfünfzig Gulden beträgt, für den
ersten Bogen des Originals fünfzehn
Kreuzer, für jeden weiteren Bogen drei
Kreuzer, wogegen die Abschriften dieser
Acte stempelfrei bleiben;
bei Zustellungen von Anwalt zu Anwalt
für das Original sowir für jede Abschrift
sechs Kreuzer;
bei allen übrigen Acten für den ersten
Bogen des Originals dreißig Kreuzer,
für jeden weiteren Bogen sechs Kreuzer,
für jeden Bogen einer Abschrift sechs
Kreuzer.
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Die Vormerkungen auf den Zustellungs-
Urkunden nach Artikel 286 der Civilprozeß=
ordnung, sowie Gerichtsvollzieher-Acte in
Strafsachen sind tax= und stempelfrei.
Artikel 7.
Wird ein Gerichtsvollzieher-Act
wendung= durch welchen die Zustellung eines
Schriftstückes erfolgt, auf dieses selbst geschrie-
ben, so ist der Stempel für den Zustellungs-
act dem Schriftstücke beizucassiren.
Artikel 8.
Stempel--Ver-
Stempelpflicht Wird mittels eines Gerichtsvoll-
von Schrift. .-
siüdmunwsp zieher-Actes ein Schriftstück ab-
schriften. schriftlich mitgetheilt, so muß zu
solchen Abschriften Stempelpapier in gleichem
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