Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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lichen Verhandlungen die Erhebung und Ver- 
rechnung bes gesrtzlichen Stempelgebührbetrags 
als Tare anzuordnen. 
Die Ausfertigungen derartiger Entscheidun- 
gen sind bei den Einzelngerichten stempelfrei. 
Artikel 5. 
Vor Entrichtung der Tar-, Stem- 
pel= und anderer Gebühren darf 
eine Ausfolglassung derg gerichtlichen Ver- 
fügungen, insbesondere von Zahlungsbefehlen, 
Vollstreckungsbeschlüssen und Urtheilsausfertig- 
ungen an die Betheiligten nicht stattfinden, 
widrigenfalls die Haftung für die fraglichen 
Gebühren auf den Gerichtsschreiber unter Vor- 
behalt seines Regresses übergeht. 
Haftung der 
Gerichtsschreiber. 
2) In Bezug auf die Gerichtsvollzieher. 
Artikel 6. 
aeegeil. Die Acte der Gerichtsvollzieher 
volljieher-Acte. sind sowohl im Civilprozesse, im 
Vollstreckungs= oder Gantverfahren, als auch 
in nicht streitigen Rechts= und Privatsachen 
lediglich einer Stempelgebühr unterworfen. 
Dieselbe beträgt: 
1) Bei den von ihnen aufgenommenen Wech- 
selprotesten für den ersten Bogen dreißig 
Kreuzer, für jeden weiteren Bogen sechs 
Kreuzer; 
2) bei Acten im Civilprozesse, dann im Voll- 
streckungsverfahren, in welchem die Streit- 
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gegenstandssumme in der Hauptsache an 
Geld oder Geldeswerth nicht über ein- 
hundertfünfzig Gulden beträgt, für den 
ersten Bogen des Originals fünfzehn 
Kreuzer, für jeden weiteren Bogen drei 
Kreuzer, wogegen die Abschriften dieser 
Acte stempelfrei bleiben; 
bei Zustellungen von Anwalt zu Anwalt 
für das Original sowir für jede Abschrift 
sechs Kreuzer; 
bei allen übrigen Acten für den ersten 
Bogen des Originals dreißig Kreuzer, 
für jeden weiteren Bogen sechs Kreuzer, 
für jeden Bogen einer Abschrift sechs 
Kreuzer. 
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— 
4 
— 
Die Vormerkungen auf den Zustellungs- 
Urkunden nach Artikel 286 der Civilprozeß= 
ordnung, sowie Gerichtsvollzieher-Acte in 
Strafsachen sind tax= und stempelfrei. 
Artikel 7. 
Wird ein Gerichtsvollzieher-Act 
wendung= durch welchen die Zustellung eines 
Schriftstückes erfolgt, auf dieses selbst geschrie- 
ben, so ist der Stempel für den Zustellungs- 
act dem Schriftstücke beizucassiren. 
Artikel 8. 
Stempel--Ver- 
Stempelpflicht Wird mittels eines Gerichtsvoll- 
von Schrift. .- 
siüdmunwsp zieher-Actes ein Schriftstück ab- 
schriften. schriftlich mitgetheilt, so muß zu 
solchen Abschriften Stempelpapier in gleichem 
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