Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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Werthe wie zu den Abschriften des Gerichts- 
vollzieher-Actes verwendet werden. 
Das abschriftlich mitgetheilte Schriftstück 
selbst muß mit demselben Stempel versehen 
sein, als wenn es bei einem Gerichte einge- 
reicht oder producirt worden wäre. 
8) In Bezug auf Notare. 
Artikel 9. 
Tox- und 
m Bei der Subhastation unbeweg- 
renbei Zwangs licher Sachen ist im Falle des 
Versteigerungen. Zuschlages das Varsteigerungs- 
protokoll vom Notar mit den nämlichen Tax- 
und Stempelgebühren, wie ein Kaufvertrag 
nach dem Verhältniß der Zuschlagspreise zu 
bewerthen, und es hat die Entrichtung dieser 
Tar= und Stempelgebühren gemäß Artikel 
1057 Ziffer 5 der Prozeßordnung durch den 
Ansteigerer sogleich bei der Versteigerung zu 
erfolgen. 
Wird die von einem Notare im Auftrage 
des Gerichts abgehaltene Zwangsversteigerung 
auf Grund der Artikel 1076 und 1077 der 
Prozeßordnung für nichtig erklärt, so kann 
die Restitution der Tax= und Stempelgebüh- 
ren innerhalb dreier Jahre von dem Tage der 
gerichtlichen Nichtigkeitserklärung an verlangt 
werden. 
Vorstehende Bestimmungen finden auch im 
Gantverfahren Anwendung. 
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4) In Bezug auf Advocaten. 
Artikel 10. 
Stempelgebühr 
curpn Die Acte der Advocaten, deren 
Advocaten. Anträge, Erklärungen, Zugeständ- 
nisse, Denkschriften, Anschlagzettel im Sub- 
hastations-Verfahren, Kostenverzeichnisse und 
sonstige Schriftsätze unterliegen einer Stem- 
pelgebühr, und zwar: 
1) für den ersten Bogen des Originals zu 
fünfzehn Kreuzer, 
2) für jeden weiteren Bogen des Originals 
und ebenso für jeden Bogen einer Ab- 
schrift zu sechs Kreuzer. 
II. Bestimmungen für die Pfah. 
Artikel 11. 
Augemeine Die bestehenden Bestimmungen 
Bestimmung, üher Einregistrirungs-, Gerichts- 
schreiberei= (Redactions-) und Stempel-Ge- 
bühren sind, insowelt sie nicht durch die nach- 
folgenden Vorschriften eine Abänderung er- 
leiden, auch bei dem Verfahren nach der 
neuen Prozeßordnung in bürgerlichen Rechts- 
streitigkeiten in Anwendung zu bringen. 
Namentlich behält die bereits bestehende 
Befreiung der Anwaltsacte, insbesondere der 
Klagschriften, von der Einregistrirung ihre 
Geltung auch für diejenigen Acte, welche von 
den Parteien mitunterzeichnet werden.
	        
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