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Werthe wie zu den Abschriften des Gerichts-
vollzieher-Actes verwendet werden.
Das abschriftlich mitgetheilte Schriftstück
selbst muß mit demselben Stempel versehen
sein, als wenn es bei einem Gerichte einge-
reicht oder producirt worden wäre.
8) In Bezug auf Notare.
Artikel 9.
Tox- und
m Bei der Subhastation unbeweg-
renbei Zwangs licher Sachen ist im Falle des
Versteigerungen. Zuschlages das Varsteigerungs-
protokoll vom Notar mit den nämlichen Tax-
und Stempelgebühren, wie ein Kaufvertrag
nach dem Verhältniß der Zuschlagspreise zu
bewerthen, und es hat die Entrichtung dieser
Tar= und Stempelgebühren gemäß Artikel
1057 Ziffer 5 der Prozeßordnung durch den
Ansteigerer sogleich bei der Versteigerung zu
erfolgen.
Wird die von einem Notare im Auftrage
des Gerichts abgehaltene Zwangsversteigerung
auf Grund der Artikel 1076 und 1077 der
Prozeßordnung für nichtig erklärt, so kann
die Restitution der Tax= und Stempelgebüh-
ren innerhalb dreier Jahre von dem Tage der
gerichtlichen Nichtigkeitserklärung an verlangt
werden.
Vorstehende Bestimmungen finden auch im
Gantverfahren Anwendung.
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4) In Bezug auf Advocaten.
Artikel 10.
Stempelgebühr
curpn Die Acte der Advocaten, deren
Advocaten. Anträge, Erklärungen, Zugeständ-
nisse, Denkschriften, Anschlagzettel im Sub-
hastations-Verfahren, Kostenverzeichnisse und
sonstige Schriftsätze unterliegen einer Stem-
pelgebühr, und zwar:
1) für den ersten Bogen des Originals zu
fünfzehn Kreuzer,
2) für jeden weiteren Bogen des Originals
und ebenso für jeden Bogen einer Ab-
schrift zu sechs Kreuzer.
II. Bestimmungen für die Pfah.
Artikel 11.
Augemeine Die bestehenden Bestimmungen
Bestimmung, üher Einregistrirungs-, Gerichts-
schreiberei= (Redactions-) und Stempel-Ge-
bühren sind, insowelt sie nicht durch die nach-
folgenden Vorschriften eine Abänderung er-
leiden, auch bei dem Verfahren nach der
neuen Prozeßordnung in bürgerlichen Rechts-
streitigkeiten in Anwendung zu bringen.
Namentlich behält die bereits bestehende
Befreiung der Anwaltsacte, insbesondere der
Klagschriften, von der Einregistrirung ihre
Geltung auch für diejenigen Acte, welche von
den Parteien mitunterzeichnet werden.