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Gesetz-Vlatt
für das
Königreich Bayern.
. 12.
München, den 25. Juli 1870.
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Gesetz, dieprovisorische Steuererhebung und vorläufige Bestreitung der Ausgaben für das erste Jahr der X. Finanzperiode betr.
Gesetz,
die provisorlsche Steuererhebung und vorläufige
Bestreitung der Ausgaben für das erste Jahr der
X. Finanzxpcriode betreffend.
Ludwig II.
oon Gottes Gnaden König von Bayern,
Pfalzgraf bei Uhein,
Herzog von Bayern, Franken und in
Schwaben ete. ete.
Wir haben nach Vernehmung Unseres
Staatsrathes mit Zustimmung der Kammer
der Reichsräthe und der Kammer der Abgeord-
neten beschlossen und verordnen, wie folgt:
Artikel 1.
Die Wirksamkeit der Bestimmungen der
Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 21. Februar
1870,. die prerisorische Steuererhebung und
vorläufige Bestreitung besonderer Ausgaben
pro 1870 betreffend, wird bis zum 31. De-
cember 1870 verlängert und das Staats-