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Gesetz-Vlatt
für das
Königreich Bayern.
München, den 24. December 1870.
Inhalt:
Gesetz, einen Credit für die außcrordentlichen Militärbedürfnisse in der X. Finanzperiode 1870 und 1871 betr.
Gesetz,
einen Credit für die außerordentlichen Miltärbe-
dürfnisse in der X. Finanzperiode 1870 und 1871
betreffend.
Ludwig II.
von Gottee Gnaden König von Bayern,
Pfalzgraf bei Uhein,
Herzog von Vayern, Franken und in
Schwaben ete. ete.
Wir haben nach Vernehmung Unseres
Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer
der Abgeordneten beschlossen und verordnen,
was folgt:
Artikel 1.
Dem Kriegsministerium wird ein außer-
ordentlicher Credit eröffnet:
I. für den vorübergehenden Mehraufwand
wegen des der Reduction unterliegenden höheren
Standes an Officieren, Militärbeamten und
Mannschaften
für das Jahr 1870 von 257,167 fl. — kr.
für das Jahr 1871 von 123,333 fl. — kr.
zusammen für 2 Jahre 380,600 fl. — rr.
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