Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1870-1871. (22)

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Artikel 40 hat zu lauten: 
Die Bestimmungen in dem Zollvereinigungs-Vertrage vom 8. Juli 1867 bleiben 
in Kraft, soweit sie nicht durch die Vorschriften dieser Verfassung abgeändert sind, 
und solange sie nicht auf dem in Artikel 7 beziehungsweise 78 bezeichneten Wege 
abgeändert werden. 
K. 19. 
Artikel 48 Absatz 2 wird, wie folgt, gefaßt: 
Die im Artikel 4 vorgesehene Gesetzgebung des Bundes in Post= und Tele- 
graphen-Angelegenheiten erstreckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände, deren Re- 
gelung nach den gegenwärtig in der norddeutschen Post= und Telegraphen-Ver- 
waltung maßgebenden Grundsätzen der reglementarischen Festsetzung oder admini- 
strativen Anordnung überlassen ist. 
§. 20. 
An die Stelle der bisherigen Artikel 50 und 51 tritt folgende Fassung: 
Artikel 50. Dem Bundes-Präsidium gehört die obere Leitung der Post= und 
Telegraphen-Verwaltung an. Dasselbe hat die Pflicht und das Recht, dafür zu 
sorgen, daß Einheit in der Organisation der Verwaltung und im Betriebe des 
Dienstes, sowie in der Qualification der Beamten hergestellt und erhalten wird. 
Das Präsidium hat für den Erlaß der reglementarischen Festsetzungen und all- 
gemeinen administrativen Anordnungen, sowie für die ausschließliche Wahrnehmung 
der Bezichungen zu andern Post= und Telegraphen-Verwaltungen Sorge zu tragen. 
Sämmtliche Beamte der Post= und Telegraphen-Verwaltung sind verpflichtet, 
den Anordnungen des Bundes-Präsidiums Folge zu leisten. Diese Verpflichtung 
ist in den Diensteid aufzunehmen. 
Artikel 51. Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post und 
Telegraphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen oberen Beamten (z. B. der 
Directoren, Räthe, Oberinspectoren), ferner die Anstellung der zur Wahrnehmung 
des Aussichts= u. s. w. Dienstes in den einzelnen Bezirken als Organe der er- 
wähnten Behörden fungirenden Post= und Telegraphen-Beamten (z. B. Inspec-
	        
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