Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

Gesetz-Matt 
für das 
Königreich Bayern. 
MÆ 3. 
München, den 29. December 1871. 
  
Inhalt: 
Polizeistrafgesetzbuch fllr Bayern. 
Polizeistrasgesetzbuch für Bayern. 
Ludwig II. 
von Gsties Gnaden König von Payern, 
Pfalzigraf bei Uhein, 
Herzog von Payern, Franken und in 
Schwaben ete. ete. 
Wir haben das Polizeistrafgesetzbuch vom 
10. November 1861 einer Revision unterstellen 
lassen, und nach Vernehmung Unseres Staats- 
rathes und mit Beirath und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der 
Abgeordneten beschlossen und verordnen, was 
folgt: 
Erste Abthetlung. 
Anordnung recht. 
Art. 1. 
Die in den Landesgesetzen vorbehaltenen all- 
gemein verbindlichen Vorschriften werden durch 
königliche Verordnungen oder durch ober-, di- 
stricts= oder ortspolizeiliche Vorschriften erlassen. 
In welchen Fällen die in dem Strafgesetzbuche 
für das Deutsche Reich oder in einem anderen 
Reichsgesetze vorbehaltenen allgemeinen Verord 
nungen, Vorschriften, Anordnungen, Gebote oder 
Verbote im Wege einer königlichen Verordnung 
oder durch ober-, districts= oder ortspolizeiliche 
Vorschriften zu erfolgen haben, wird, insoferne
	        
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