Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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Gesetz-Blatt 
für das 
Königreich Bayern. 
V 10. 
Mäünchen, den 2. April 1872. 
  
Inhalt: 
Sesetz vom 94. März 1872, die Ergänzung des Pferdebedarfes für das k. Heer im Falle der Mobilistrung betr. 
  
Seset, 
die Ergänzung des Pferdebedarfes für das königl. 
Heer im Falle der Mobilifirung betr. 
Ludwig II. 
von Gottes Gnaden Kznig von Payern, 
Pfalzgraf bei Uhein, 
LHerzog von Payer##, Franken u# in 
Schwaben ete. etc. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres 
Staatsrathes und mit Beirath und Zustimmung 
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer 
der Abgeordneten unter Beobachtung der im 
Tit. X §. 7 der Verfassungs-Urkunde vorge- 
schriebenen Formen beschlossen und verordnen: 
Artikel 1. 
Sobald bei drohendem Kriege die Mobil- 
machung Unseres Heeres oder eines Theiles 
desselben angeordnet ist, kann der Bedarf an 
Reit= und Zugpferden, soweit derselbe für 
Herstellung der Kriegsstärke erforderlich ist, 
im Lande ausgehoben werden. 
Sämmtliche Pferde-Eigenthümer sind alsdann 
verpflichtet, ihre Pferde gegen den vollen Ecsatz des 
Werthes derselben an den Staat abzutreten. 
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