Full text: Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1871-1872. (23)

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Hat indessen der Schuldige wegen der 
nämlichen Handlung, wegen welcher er 
vor Gericht gestellt ist, bereits außerhalb 
Bayerns eine Strafe erlitten, so ist 
zwar die nach den bayerischen Gesetzen 
verwirkte Strafe in dem zu erlassenden 
Urtheile auszusprechen, aber nach den 
Umständen für theilweise oder gänzlich 
erstanden zu erklären. 
Statt der Todesstrafe ist gegen den 
Schuldigen, wenn er wegen des ihm zur 
Last fallenden Verbrechens bereits eine 
Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder 
darüber außerhalb Bayerns erstanden hat, 
auf lebenslängliche Festungsstrafe zu er- 
kennen.“ 
Art. 7. 
Art. 11 soll lauten: 
„Durch Verfügung des obersten Kriegs- 
herrn oder des von ihm hiezu bevoll- 
mächtigten Höchstcommandirenden kann die 
eine oder andere der durch dieses Gesetz 
mit Strafe bedrohten Handlungen gegen 
die Person oder das Eigenthum des Feindes 
oder der Bewohner eccupirter fremder Lan- 
destheile sowohl retorsionsweise als auch 
aus Rücksicht für die Wohlfahrt der 
Armee für straflos erklärt werden."“ 
Art. 8. 
Art. 13 soll lauten: 
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behungsstrafe. Die Festungsstrafe kann auf Lebens- 
dauer oder auf bestimmte Zeit erkannt 
werden, im letzteren Falle auf nicht mehr 
als zwanzig und nicht weniger als vier 
Jahre. 
Wo das Gesetz die Festungsstrafe nicht 
ausdrücklich als eine lebenslängliche an- 
droht, ist dieselbe eine zeitige. 
Wenn auf Festungsstrafe von weniger 
als vier Jahren zu erkennen wäre, ist 
auf Gefängnißstrafe zu erkennen in der 
Art, daß achtmonatliche Festungsstrafe 
einer einjährigen Gefängnißstrafe gleichzu- 
achten ist, vorbehaltlich der Bestimmungen 
des Art. 14. 
Art. 9. 
Art. 17 soll lauten: 
„Bei Freiheitsstrafen wird der Tag 
zu vier und zwanzig Stunden, die Woche 
zu sieben Tagen, der Monat und das 
Jahr nach der Kalenderzeit gerechnet. 
Die Dauer einer Festungsstrafe darf nur 
nach vollen Monaten, die Dauer des Ge- 
fängnisses nur nach vollen Tagen bemessen 
werden. 
Bruchtheile eines Monats bei der Fe- 
stungsstrafe und eines Tages bei der Ge- 
fängnißstrafe, wo sich solche nach den Vor- 
schriften über die Ausmessung der Strafen 
ergeben würden, sind außer Ansatz zu lassen.“ 
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