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a) zur Bestreitung der durch den Krieg von
1870/71 sowie für außerordentliche Be-
dürfnisse des Heeres erwachsenen Kosten,
wofür durch die Gesetze vom 21. Juli
1870 und 14. Januar 1871, dann vom
29. April 1869 und durch C. 23 des
Finanzgesetzes für die X. Finanzperiode
vom 18. Februar 1871 Anlehenscredite in
den Gesammtbeträgen von 59°280,000 fl.
und 4“·173,250 fl. eröffnet worden sind,
und insoweit zur Deckung dieser Kosten
Anlehen aufgenommen wurden, zur Heim-
zahlung der Anlehen;
b) zur Bestreitung der Kosten für die Maß-
regeln gegen die Rinderpest in der Pfalz
während des Krieges 1870/71 und
JP) zur Deckung des Bedarfes für Remuneri-
rung der außerordentlichen Dienstlelstungen
des Personals der k. Verkehrsanstalten
während des Krieges von 1870/71 bis
zu dem Betrage von 360,000 fl.
Die aus der Staatscassa vorschußweise be-
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strittenen Beträge unter lit. b und c sind den
verfügbaren Beständen an Kriegsentschädigungs-
geldern sofort zu entnehmen.
Art. 2.
Soferne im Laufe der XI. Finanzperiode
nach Deckung der im Artikel 1 bezeichneten
Kosten und Anlehen noch weitere Kriegsent-
schädigungsgelder verfügbar werden sollten, ist
der k. Staatsminister der Finanzen ermächtigt,
dieselben zur Tilgung der 5 q% igen Schuld und
alsdann auch zur Heimzahlung der 4 ½ pro-
centigen Militärschuld von 1855 und 1859
zu verwenden.
Art. 3.
Die Bestimmung über die Verwendung der
nach Ablauf der XI. Finanzperiode anfallen-
den und nicht zur Erfüllung der im Art. 1
angeführten Zwecke erforderlichen Kriegsent-
schädigungsgelder bleibt späterer gesetzlicher Re-
gelung vorbehalten.
Gegeben München, den 28. April 1872.
Ludwig.
Graf v. Hegnenberg-Dur.
v. Pfeufer.
v. Pfrehschner.
Erhr. v. Pranchh. v. 1ut.
v. Sischer,
Staaterath.
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs:
der Generalsecretär des Staatsrathes,
Sed. von Kobell.